Die Schlusserbin aus einem Erbvertrag verstirbt vor der Erblasserin
Wird die Tochter der Schlusserbin daraufhin Ersatzerbin?
Wird die Tochter der Schlusserbin daraufhin Ersatzerbin?
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Schlusserbin aus einem Erbvertrag verstirbt vor der Erblasserin: Wird die Tochter der Schlusserbin daraufhin Ersatzerbin?
Die Erbeinsetzung aus einem Erbvertrag ist hinfällig, wenn der Erbe vorverstirbt.
Der Erblasser darf seine Erbfolge in einem zeitlich späteren Testament neu ordnen.
(OLG Düsseldorf – Beschluss vom 11.05.2020- I-3 Wx 135/19)
Erblasser haben die Möglichkeit, in einem Erbvertrag oder einem Testament ausdrücklich einen Ersatzerben zu bestimmen.
Ersatzerben treten ein, wenn der eigentlich bedachte Erbe noch vor dem Erbfall des Erblassers vorverstirbt oder das Erbe ausschlägt.
Wurde kein Ersatzerbe bestimmt, kommt der Erbteil des vorverstorbenen Erben anderen eingesetzten Erben zugute.
Hat der Erblasser keine weiteren Erben eingesetzt, legt das Nachlassgericht den letzten Willen des Erblassers aus (Auslegungsregel aus § 2069 BGB).
Das Nachlassgericht überprüft, ob der Erblasser einen Ersatzerben einsetzten wollte, ohne es ausdrücklich gemacht zu haben.
Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar 1997 einen Erbvertrag abgeschlossen.
Die Eheleute setzen sich dabei als gegenseitige Vorerben und den gemeinsamen Sohn, sowie die Tochter der Ehegattin aus erster Ehe, als Schlusserben ein.
Der Ehegatte verstirbt zuerst.
Das spätere private Testament
Im Jahr 2017 errichtet die Ehegattin ein privates Testament. Die Ehegattin setzt dabei den Sohn als alleinigen Erben ein. Ein Jahr später verstirbt die im Erbvertrag begünstigte Tochter der Ehegattin und hinterlässt eine eigene Tochter, sprich die Enkelin der Ehegattin. Wenig später stirbt auch die Ehegattin. Der Sohn beantragt daraufhin einen Erbschein.
Richtet sich der Erbschein nach dem Erbvertrag oder nach dem Testament?
Der Sohn stützt seinen Erbscheinantrag auf das 2017 errichtete Testament. Die Enkelin der Erblasserin hingegen, spricht sich für einen Erbschein nach dem 1997 geschlossenen Erbvertrag aus, durch den ihre Mutter bindend Erbin geworden sei. Das Nachlassgericht weist den Erbscheinantrag des Sohnes daraufhin ab. Der Sohn leg Beschwerde beim OLG ein.
Das OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Trotz des Erbvertrages ist der Sohn wirksam Alleinerbe geworden. Die Erbeinsetzung der Tochter im Erbvertrag war zwar eine vertraglich bindende Verfügung, jedoch ist die Erbenstellung durch ihr Vorversterben entfallen. Die Erblasserin ist berechtigt gewesen ihre Erbfolge neu zu ordnen.
Kann die Enkelin dennoch durch eine Erbenersatzbestimmung erben?
Das OLG ermittelt die Enkelin nach Auslegung des Erbvertrages zwar als Ersatzerbin, jedoch ist dieser Umstand nicht vertraglich im Erbvertrag aufgenommen worden.
Die Erblasserin ist demnach nicht verpflichtet gewesen und durfte ihre Erbfolge wirksam ändern.
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