Veröffentlicht am: 07.01.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Nahe Angehörige sind durch die unrichtige Angabe des Todeszeitpunkts im Sterberegister unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen und haben daher einen Anspruch auf Korrek-tur des Todeszeitpunktes. (OLG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 17.12.2021 – 2 Wx 30/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall beantragte der Ehemann die Berichtigung der Sterbeurkunde seiner verstorbenen Ehefrau beim zuständigen Standesamt. Die Ehefrau hielt sich kurz vor ihrem Tod in einem Hotelzimmer auf. Am 29.09.2020 gegen 21.30 Uhr wurde die Ehefrau noch von ihrer Schwester gesehen. Ihre Leiche fand man am nächsten Tag, den 30.09.2020 um 11 Uhr auf ihrem Zimmer. Die nach dem Fund der Leiche hinzugezogenen Ärztin datiere den Todeszeitpunkt auf „zwischen dem 29.09.2020, gegen 21.30 Uhr und dem 30.09.2020, 11.00 Uhr“.
Korrektur des Todeszeitpunktes auf den 30.09.2020
Während der Ermittlungen wurde auch das Handy der Ehefrau untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass am 30.09.2022 gegen 00.30 Uhr die Verstorbenen eine Google Suchanfrage aufgab. Der Ehemann wandte sich daraufhin an das Standesamt und beantragte dahingehend die Berichtigung der Sterbeurkunde auf den 30.09.2020. Das Standesamt lehnt die Korrektur jedoch ab.
Auch Antrag vor Amtsgericht scheitert
Daraufhin wendete sich der Ehemann an das Amtsgericht und stellte dort erneut einen Antrag auf Berichtigung. Der Ehemann begründete sein Gesuche damit, dass ihm und auch weiteren nahen Angehörigen ein allgemeines Recht auf eine zutreffende Angabe zustehe. Zudem sei er verpflichtet gegenüber Behörden eine konkrete Angabe zum Todeszeitpunkt zu machen. Der Suchverlauf auf dem Handy seiner Frau beweise, dass sie am frühen Morgen des 30.09.2020 noch lebte. Aber auch das Amtsgericht wies den Antrag ab. Der Ehemann legte Beschwerde zum OLG ein.
OLG gibt Beschwerde statt
Anders als die Vorinstanz, befand das OLG den Antrag für zulässig und begründet. Durch eine ungenaue Datierung des Todeszeitpunktes sei der Ehemann aus rechtsethischen Gründen in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen. Auch Zweifel die sich bzgl. der Suchanfrage und dem damit verbundenen Hauptargument, dass der Todeszeitpunkt am 30.09.2020 stattfand, räumte das OLG aus. Es gäbe kein Indiz dafür, dass nicht die verstorbene Ehefrau selbst sondern ein Dritte die Suchanfrage getätigt habe. Nach Einschätzung der Sachlage sei mit einem brauchbaren Grad von Gewissheit davon auszugehen, dass die Ehefrau um 00.30 Uhr am 30.09.2020 ihr Handy betätigte und demnach noch lebte. Der Todeszeitpunkt müsse daher zwischen 00.30 Uhr und 11 Uhr am 30.09.2020 liegen.
Der Todeszeitpunkt in der Sterbeurkunde wurde anschließend auf den 30.09.2020 berichtigt.
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