Veröffentlicht am: 07.04.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
OLG Saarbrücken – Beschluss vom 23.11.2021 – 5 W 62/21
Das OLG Saarbrücken musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Wirksamkeit eines Brieftestaments ging. Die spätere Erblasserin hatte zu Lebzeiten einen handschriftlichen Brief verfasst. Der Brief war auf den 27.12.2018 datiert und an zwei Bekannte adressiert. In diesem Brief bedankte sie sich für ein schönes Weihnachtsfest und fuhr dann wie folgt fort:
„Im neuen Jahr gehe ich mit T. zum Notar. Ihr allein sollt meine Erben sein.“
Die Erblasserin vereinbarte auch einen solchen Notartermin für den 20.09.2019. Bei dem Termin sollte ein Testament der Erblasserin beurkundet werden. Durch das Testament sollten die beiden Bekannten, an die auch zuvor der Brief gerichtet war, als hälftige Alleineben eingesetzt werden. Aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes konnte die Erblasserin den Notartermin jedoch nicht wahrnehmen. Bis zum Tod der Erblasserin wurde auch kein weiterer Notartermin vereinbart. Die beiden Bekannten der Erblasserin beantragten sodann einen Erbschein und legten dem Nachlassgericht den Brief der Erblasserin vor. Die gesetzlichen Erben legten Widerspruch gegen die Erteilung des Erbscheins ein. Sie begründeten ihren Widerspruch damit, dass es bei dem Brief an der Ernsthaftigkeit der Erbeinsetzung fehle.
Das Nachlassgericht wollte den Bekannten den Erbschein erteilen. Die gesetzlichen Erben legten sodann Beschwerde zum OLG ein. Dieses gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
Begründung
Das OLG Saarbrücken erklärte, dass es sich bei dem Brief nicht um ein Testament handele. Vielmehr sei der Brief nur eine Ankündigung, in Zukunft ein solches Testament verfassen zu wollen. Es habe im Zeitpunkt des Verfassens des Briefes der Testierwille der Erblasserin gefehlt, was man bereits aus dem Wortlaut des Briefes habe erkennen können.
Wann liegt Testierwille vor?
Der Testierwille liegt vor, wenn der Erblasser den ernsthaften Willen hat, durch eine bestimmte Erklärung seine Erbfolge zu regeln. Dies bedeutet, dass der Erblasser sich bewusst sein muss, dass er eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung abgibt.
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