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Kampf der Vermächtnisnehmer

Sind Wertpapier als Vermächtnis eingesetzt und werden diese noch vor dem Erbfall veräu-ßert, so ist der daraus erworbene Erlös unter den Vermächtnisnehmern aufzuteilen, wenn das Vermächtnis als Forderungsvermächtnis im Sinne des § 2173 BGB zu werten ist. (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 05.04.2022 – 10 U 200/20)

Die Vielfalt von Vermächtnissen

Ein Vermächtnis ist ein Instrument dessen sich ein Testierender im Rahmen der Errichtung seines Testamentes bedienen kann. Neben der klassischen Erbeinsetzung ist es dem Testierenden möglich in seinem Testament bestimme Nachlassgegenstände zu bestimmen um diese gezielt an ausgewählte Vermächtnisnehmer zu vererben. Der begünstigte Vermächtnisnehmer erlangt nach dem Erbfall durch das eingesetzte Vermächtnis einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Die wichtigsten Vermächtnisarten

Dem Erblasser stehen unterschiedliche Vermächtnisarten zur Verfügung denen er sich bedienen kann. Einige häufig vorkommende Gestaltungsmöglichkeiten sind das:

Wahlvermächtnis, § 2154 BGB

Dem Vermächtnisnehmer wird ein Wahlrecht zwischen mehreren Gegenständen eingeräumt. Nach dem Erbfall soll dieser sich für eins der zur Auswahl stehenden Vermächtnisgegenstände entscheiden.

Forderungsvermächtnis, § 2173 BGB

Bei einem Forderungsvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer kein Gegenstand, sondern eine Forderung gegen einen Dritten vermacht. Die Forderung kann sich beispielsweise aus einem Sparbuch, einem Darlehen oder einem Kaufvertrag ergeben. Nach dem Erbfall hat der Vermächtnisnehmer dann einen Anspruch gegen die Erben auf Abtretung dieser im Nachlass befindlichen Forderung gegen den Dritten.

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