Veröffentlicht am: 20.01.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Voraus ist ein besonderes Recht des hinterbliebenen Ehegatten. Dabei handelt es sich um das Recht des Ehegatten, dass er nach dem Tod des Ehegatten die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke behalten darf.
Ehegatten im Erbrecht: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Was ist der Zweck des Voraus?
Der Voraus soll es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, dass er nach dem Tod des Partners sein Leben in der bisherigen Umgebung und im gewohnten Stil fortführen kann.
Wann wird der Voraus relevant?
Der Voraus wird nur in der gesetzlichen Erbfolge relevant, also wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. In einem solchen Fall wird der Nachlass des Erblassers nach Erbquoten auf die Erben aufgeteilt. Der hinterbliebene Ehegatte muss sich das Erbe also mit den anderen Erben teilen.
Es kann also beispielsweise dazu kommen, dass die Küchenmaschine des Erblassers nun zur Hälfte dem Ehegatten und zur Hälfte der Tochter gehört. In einem solchen Fall greift der gesetzliche Voraus.
Der hinterbliebene Ehegatte darf die Haushaltsgegenstände behalten, welche bisher Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft waren.
Im genannten Beispiel muss sich der Ehegatte die Küchenmaschine also nicht mit seiner Tochter teilen, sondern hat einen Anspruch auf die Maschine.
Was sind Haushaltsgegenstände?
Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand ein „Haushaltsgegenstand“ ist, darf nicht allein auf den Wert des Gegenstands abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ehegatte bereits genügend Gegenstände dieser Art besitzt oder ob ihm ein Selbsterwerb zugemutet werden kann. Als Haushaltsgegenstände gelten unter anderem Möbel, Geschirr, die Waschmaschine oder der Fernseher.
- Beispiel: Ist ein PKW ein Haushaltsgegenstand?
Bei einem PKW muss eine Unterscheidung getroffen werden. Wenn die Ehegatten das Auto gemeinsam genutzt haben, dann gilt es als Haushaltsgegenstand und kann als Voraus herausverlangt werden.
Wenn der Erblasser jedoch der alleinige Eigentümer und Nutzer des Autos war, dann gilt der PKW nicht als Haushaltsgegenstand.
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