Veröffentlicht am: 10.08.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Unternehmer muss alle in einem Unternehmertestament festgesetzten Regelungen mit einem eventuell bestehenden Gesellschaftsvertrag abstimmen. Ein Blick in den Gesellschaftsvertrag erspart viel Kummer und Leid.
Unternehmer streben häufig eine familieninterne Unternehmensnachfolge an.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Ausgangsposition: Unternehmer ist Gesellschafter
Ist der Unternehmer Gesellschafter einer Personengesellschaft, beispielweise einer GbR oder OHG, ist er nicht Alleinunternehmer. Als einer der Gesellschafter der Personengesellschaft ist der Unternehmer an den Gesellschaftsvertrag gebunden. Der Unternehmer ist daher nicht berechtigt, abweichende letztwillige Verfügungen gegen den Inhalt des Gesellschaftsvertrages festzulegen.
Das heißt: Nur was der Gesellschaftsvertrag als vererblich bestimmt, kann auch tatsächlich durch ein Testament vererbt werden.
Worst Case: Das Unternehmertestament ist unwirksam
Beinhaltet das Unternehmertestament entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages gegensätzliche Bestimmungen, gilt der Grundsatz: Gesellschaftsrecht vor Erbrecht. Dies hat zur Folge, dass die letztwilligen Verfügungen aus dem Testament keine rechtliche Wirkung entfalten.
Die letztwilligen Verfügungen werden durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages verdrängt.
Um dieser Gefahr aus dem Weg zu gehen, ist eine sorgfältige Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag zwingend vorzunehmen.
Gesellschaftsanteile: Mittels Testaments gezielt vererben
Der Unternehmer besitzt als Gesellschafter Anteile an der Personengesellschaft. Diese Anteile sind vererbbar, sofern der Gesellschaftsvertrag es zulässt. Im Unternehmertestament hat der Unternehmer dann die Möglichkeit seine Anteile gezielt an seinen Nachfolger zu vererben.
Auch eine Aufteilung der Anteile auf mehrere Erben ist möglich.
Nachfolger: Gesellschaftsvertrag muss Nachfolger zulassen
In einem Gesellschaftsvertrag sind oftmals verschiedene individuelle Klauseln eingebraut. So kann beispielsweise auch eine Nachfolgeklausel eingebaut sein, die eine testamentarische Bestimmung des Nachfolgers ausschließt, unter Voraussetzungen stellt oder bereits einen ausgewählten Nachfolger festlegt. Bevor also der gewünschte Nachfolger in dem Unternehmertestament festgelegt wird, ist zwingend zu wissen welche Rahmenbedingungen der Gesellschaftsvertrag für die Unternehmensnachfolge festlegt. Gegebenenfalls bedarf es einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages zu Lebzeiten des Unternehmers.
Neben einer Erbschaft ist zu Lebzeiten auch eine Schenkung bezüglich der Gesellschaftsanteile denkbar.
Erbengemeinschaft: Schutz für die Gesellschaft
Hat der Unternehmer hingegen keine letztwillige Verfügung erlassen, gehen die Gesellschaftsanteile nach der gesetzlichen Erbfolge in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft des Erblassers. Die Erbengemeinschaft besteht dabei aus den Erben des Erblassers.
Diese sind als gemeinsame Miterben nur gemeinschaftlich in der Lage ihre erworbenen Gesellschaftsrechte gegenüber der Personengesellschaft auszuüben.
An dieser Voraussetzung scheitern jedoch die meisten Erbengemeinschaften.
Ihnen stehen unterschiedliche Interessen oder Emotionen im Weg. Die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führt gleichzeitig zu massiven Problemen für die Gesellschaft. Diese für alle Seiten unvorteilhafte Situation ist vermeidbar.
Der Unternehmer muss dazu gewissenhaft in Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag ein wirksames Testament oder Erbvertrag errichten.
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