Gemeinschaftliche Erbauseinandersetzung
Wo alle zustimmen müssen, sind alle in der Pflicht.
Wo alle in der Pflicht sind, sehnen sich viele nach der Kür.
Gemeinsam wird gestritten; gemeinsam wird die Erbmasse “auseinandergesetzt”.
Wo alle zustimmen müssen, sind alle in der Pflicht.
Wo alle in der Pflicht sind, sehnen sich viele nach der Kür.
Gemeinsam wird gestritten; gemeinsam wird die Erbmasse “auseinandergesetzt”.
Immer, wenn mehr als eine Person erbt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – mit dem Ziel, sich selbst nach der Verteilung des Erbes (“Erbauseinandersetzung”) wieder aufzulösen.
Der Weg dorthin gilt auch dem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht als das Schwierigste und Problematischste im Erbrecht.
Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, sich auseinanderzusetzen und den Nachlass aufzuteilen. Dazu werden häufig typische Fragen gestellt:
Dieser Vertrag protokolliert Regelungen, die die Erbengemenischaft einstimmig getroffen hat. Andere als einstimmige Entscheidungen sind gesetzlich ausgeschlossen.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist (ohne Einbeziehung von Immobilien) durch einfache schriftliche Form möglich.
Das Protokoll umfasst z.B. die
Teilungsreife ist Voraussetzung
Bis zum fertigen Erbauseinandersetzungs-Vertrag können mitunter mehrere Jahre vergehen, besonders wenn einzelne Miterben einvernehmliche Lösungen blockieren.
Für einen derartigen Erbauseinandersetzungsvertrag ist Teilungsreife die Voraussetzung: sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen bezahlt sein, bevor die Nachlassabwicklung beginnen kann.
Immobilien oder Grundstücke im Nachlass?
Wenn Immobilien im Nachlass sind, muss ein Notar den Erbauseinandersetzungsvertrag schließen.
Was tut ein Fachanwalt für Erbrecht?
Er hilft bei der Bewältigung rechtlicher, organisatorischer und psychologischer Herausforderungen.
Das ist bei erwarteter Uneinigkeit der Erbengemeinschaft unausweichlich, denn langjährige Auseinandersetzungen verhindern das Auskehren des Erbes über Jahre, und Gerichtsverfahren verschlingen größere Teile der Erbmasse.
Irrationales Verhalten und Unvernunft, Taktiererei und “alte Rechnungen” innerhalb der Familie führen zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren.
Können sich die Miterben nicht einigen, ist es überaus schwierig und anspruchsvoll, das Erbe zwangsweise auseinander zu setzen.
Diese Möglichkeiten gibt es:
1. Testamentsvollstreckung
2. Teil-Erbauseinandersetzung
3. Verkauf eines Erbteils
4. Erbauseinandersetzungsklage
Kluge Testiererer wissen, dass ihr Testament Streit auslöst und setzen einen Testamentsvollstrecker in ihrem Testament ein. Er koordiniert und moderiert in Zusammenarbeit mit den Erben die Erbauseinandersetzung.
Der Testamentsvollstrecker kann schon zu Lebzeiten des Erblassers – in dessen Gegenwart – eingesetzt sein, um einem Streit zuvor zu kommen.
Testamentsvollstrecker sind besonders wichtig, wenn ein Unternehmen im Nachlass ist.
Wenn ausnahmslos alle Erben einverstanden sind, kommt eine Teilerbauseinandersetzung in Frage. Dabei werden unstreitige Teile des Nachlasses schon mal verteilt. Grund: Erben streiten sich um den Rest.
Verhandlungstaktisch ist ist die Teilerbauseinandersetzung keine gute Idee, denn sie kann die Einigung über streitige Teile noch schwieriger machen.
Wer seinen Anteil am Erbe verkaufen will, z.B. um sich aus der langwierigen konfliktbehafteten Auseinandersetzung zu verabschieden, darf das auch ohne Zustimmung der anderen Miterben tun.
Nach dem Verkauf des Erbteils erhält der Miterbe den vereinbarten Gegenwert, der oftmals nicht identisch mit dem Wert des Erbteils ist.
Der Verkauf eines Erbteils an Miterben kann sinnvoll sein, wenn
Vorkaufsrecht
Jedoch haben die anderen Miterben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht, um zu verhindern, dass fremde Personen
Weiterlesen im Blog über Erbschaftskauf und Erbschaftsverkauf verhindern Streit
Wenn Miterben keine Einigkeit über die Erbauseinandersetzung erzielen, können einzelne Erben versuchen, ihren Plan zur Aufteilung des gesamten Nachlasses gegen den Widerstand von Miterben durchzusetzen: Sie gehen zum Gericht.
Für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage