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Wann ist ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht wirksam?

Der Erblasser kann mit Verwandten oder mit seinem Ehepartner vertraglich einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Nach dem Abschluss eines solchen Verzichtsvertrages, kann der Erblasser seine Erbfolge ohne Rücksicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht gestalten. Jedoch muss der Verzichtsvertrag dazu auch wirksam geschlossen worden sein, denn der Verzichtvertrag bringt enorme finanzielle Auswirkungen mit sich.

Bei der Überprüfung der Wirksamkeit sollten sich folgende 3 Fragen gestellt werden:

Ist der Erb oder Pflichtteilsverzicht formwirksam?

Zunächst sollte geklärt werden, ob die Parteien den Verzichtsvertrag formwirksam geschlossen haben. Ein solcher Erb- oder Pflichtteilsverzicht muss immer notariell beurkundet werden. Zudem muss beachtet werden, dass der Erblasser für den Abschluss des Verzichtsvertrages persönlich beim Notar erscheinen muss. Der Verzichtende kann sich hingegen vertreten lassen.

Ist der Erb- oder Pflichtteilsverzicht anfechtbar?

Des Weiteren muss geprüft werden, ob der Erb- oder Pflichtteilsverzicht möglicherweise anfechtbar ist. Der Verzichtsvertrag kann angefochten werden, wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegt. Also wenn einer der Parteien einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterlag, arglistig getäuscht wurde oder durch eine Drohung zum Abschluss des Vertrages bewegt wurde. Die Anfechtung kann jedoch nur bis zum Tod des Erblassers erklärt werden.

Ist der Erb- oder Pflichtteilsverzicht sittenwidrig?

Letztlich muss noch geprüft werden, ob der Erb- oder Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Erblasser den Verzichtenden zum Abschluss des Verzichtsvertrages bewegt und dafür dessen Unerfahrenheit ausnutzt. Zudem liegt eine Sittenwidrigkeit in den meisten Fällen vor, in denen der Verzichtende keine Gegenleistung für den Verzicht erhalten soll.

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