Veröffentlicht am: 30.06.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wenn Erbberechtigte bei der Bank des Verstorbenen ein unterzeichnetes Bankformular vorzeigen, nehmen sie dadurch nicht automtisch das Erbe an.
Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Ein unterzeichnetes Bankformular führt nicht zur direkten Annahme der Erbschaft
Die Eltern eines Erblassers unterzeichneten bei der Bank des Verstorbenen ein Formular durch das sie sich als alleinige Erben auswiesen. Dieses Formular ist nicht als eine konkludente Annahme der Erbschaft zu verstehen. (OLG München – Beschluss vom 22.12.2021 – 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19)
Rechtslage zu Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
Die Erbschaft ist durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch Verstreichen-Lassen der Ausschlagungsfrist anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Erbfalls. Möchten die Erben die Erbschaft ausschlagen, müssen sie diesen Umstand dem Nachlassgericht ausdrücklich innerhalb der Frist mitteilen. Ist eine Erbschaft einmal angenommen, kann sie nachträglich nicht mehr ausgeschlagen werden.
Tipp: Nur die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist Einzelfällen denkbar.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall verstirbt ein Erblasser, ohne ein Testament zu hinterlassen. Gesetzliche Erben sind die Eltern und die Ehefrau des Erblassers.
Um das Girokonto des verstorbenen Sohnes für den Zahlungsverkehr wieder freizuschalten, unterzeichneten die Eltern bei der Bank ein Formular, durch das die Eltern versicherten, die alleinigen Erben des Erblassers zu sein.
Ehefrau beantragt Erbschein
Auf dieses Verhalten der Eltern hin beantragte die Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein mit Inhalt der gesetzlichen Erbfolge.
Nach der gesetzlichen Erbfolge würde die Ehefrau ¾ und die Eltern zu jeweils 1/8 erben. Noch am selben Tag erklärten die Eltern jedoch gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.
Eltern wollen nicht erben
Tatsächlich wollten die Eltern die Erbschaft nicht annehmen, sondern ausschlagen. Sie wussten nicht, dass in der Unterzeichnung des Formulars eine Erbschaftsannahme begründet liegt. Das Nachlassgericht hält die Ausschlagung jedoch für nicht mehr möglich und stellt den beantragten Erbschein der Ehefrau in Aussicht. Die Eltern legten daraufhin Beschwerde ein.
Beschwerde hat Erfolg
Das OLG München ist der Auffassung, dass die Eltern die Erbschaft nicht durch die Unterzeichnung des Bankformulars angenommen haben. Die Unterzeichnung ist nicht als konkludente Erbschaftsannahme zu verstehen. Für die Auslegung einer schlüssigen Annahme der Erbschaft bedarf es mehr als ein unterzeichnetes Bankformular.
Da die Erbschaft demnach nicht wirksam angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist noch nicht verstrichen war, konnten die Eltern wirksam die Ausschlagung erklären.
- Alleinige Erbin wurde die Ehefrau.
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