Veröffentlicht am: 04.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Erbberechtigte muss innerhalb eines Monats nach der Annahme des Testaments eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Monatsfrist lässt sich auch nicht durch § 20 Abs. 3 WaffG umgehen.
Besonderheiten beim Erben von Waffen
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Besonderheiten beim Erben von Waffen
Der Erwerb einer Waffe infolge eines Erbfalls ist in § 20 WaffG geregelt. Dieser hat drei Absätze:
- Absatz 1 regelt die Monatsfrist zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte.
- Absatz 2 regelt, dass dem Erben die Erlaubnis erteilt wird, wenn er die Monatsfrist einhält, der Erblasser zum Besitz der Waffen berechtigt war und der Erbe zuverlässig und geeignet ist.
- Absatz 3 regelt, dass die geerbten Waffen durch ein Blockiersystem unbrauchbar gemacht werden müssen, wenn der Erbe kein anerkanntes Bedürfnis hat, welches ihn zum Besitz der Waffe berechtigten würde. Ein solches anerkanntes Bedürfnis ist beispielsweise eine Tätigkeit als Jäger.
Letzte Chance nach Nichteinhaltung der Monatsfrist?
Hat der Erbe einer Waffe die Monatsfrist zur Beantragung der Waffenbesitzkarte verstreichen lassen, könnte dieser auf die Idee kommen, dass er sich auf § 20 Abs. 3 WaffG berufen könnte. Somit könnte er den Besitz an der Waffe behalten, wenn er diese durch das Blockiersystem unbrauchbar macht.
Das OLG hat jedoch entschieden, dass die Absätze des § 20 WaffG aufeinander aufbauen und alle Absätze eine Antragsstellung des Waffenbesitzscheines innerhalb der Monatsfrist voraussetzen.
Der Fall
Ein Sohn hat von seinem Vater drei Handfeuerwaffen und Munition geerbt.
Eine Waffenbesitzarte beantragte er jedoch erst nach dem Ablauf der Monatsfrist. Die Ausstellung wurde daraufhin von der zuständigen Behörde abgewiesen.
Der Erbe erhob Klage beim Verwaltungsgericht, doch auch dieses entschied, dass die Beantragung verfristet war.
Er legte gegen das Urteil Berufung ein und begründete diese damit, dass er seinen Anspruch auf § 20 Abs. 3 WaffG stützen könne. Dies lehnte das OVG ab.
- Der Erbe musste die Waffen letztlich abgeben oder verkaufen.
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