Veröffentlicht am: 27.04.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Handlungsfähiges Unternehmen trotz zerstrittener Erben

Die Nachfolgeregelungen bringen häufig vielerlei Probleme mit sich, insbesondere, wenn das Unternehmen an mehrere Erbberechtigte vererbt wird.

Unternehmer streben häufig eine familieninterne Unternehmensnachfolge an.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten

Bei zerstrittenen Erben besteht die Gefahr, dass das Unternehmen seine Handlungsfähigkeit verliert. Das Gesetz setzt nämlich für ein Vielzahl von Entscheidungen Einstimmigkeit unter den Erben voraus. Jedoch verfolgen die Erben in vielen Fällen unterschiedliche Interessen und blockieren Entscheidungen gegenseitig.

In solchen Fällen sind Entscheidungsfindungen sehr zeitaufwendig und wirken sich negativ auf den Betrieb aus.

Vier Tipps, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu schützen

1. Vorhersehbare Konfliktpunkte vor dem Tod regeln
Der Erblasser sollte noch zu Lebzeiten absehbare Schwierigkeiten beseitigen und so präventiv Konflikte zwischen den Erben vermeiden.

2. Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern
Der Erblasser sollte sich von vornherein überlegen, ob er es erst gar nicht zu der Entstehung einer Erbengemeinschaft kommen lässt. Er kann durch Testament einen Erben als Alleinerben bestimmen, welcher dann allein über das Unternehmen bestimmen kann. Wenn der Erblasser noch andere Personen bedenken will, kann er dies über Vermächtnisse tun.

3. Anordnung der Testamentsvollstreckung
Wenn der Erblasser mehrere Erben benennen will, sollte er zudem auch einen „Testamentsvollstrecker“ benennen. Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker kann sogar berechtigt werden, den Unternehmensnachfolger erst zu einem späteren Zeitpunkt anhand von vorgegebenen Kriterien zu bestimmen. Dies ist sinnvoll, wenn sich zum Todeszeitpunkt noch nicht herausgestellt hat, welcher Nachfolger sinnvoll erscheint.

4. Auflagen
Der Erblasser kann sein Vermächtnis mit Auflagen belasten. Er kann so die Erben zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten und so Streitigkeiten vorbeugen.

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