Erbengemeinschaft
Zwei oder mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Alle Erben gemeinsam können Vertragspartner sein und damit auch Partei vor Gericht.
Zwei oder mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Alle Erben gemeinsam können Vertragspartner sein und damit auch Partei vor Gericht.