Veröffentlicht am: 14.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Misstrauen, Interessensgegensätze und Unfähigkeit: Entlassung des Testamentsvollstreckers zum Schutz der Erbberechtigten und des Erblassers

Testamentsvollstrecker und seine groben Pflichtverletzungen

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Erben beantragen die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Vertrauensbasis zwischen den Parteien ist durch grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers gebrochen. (OLG München – Beschluss vom 09.07.2020 – 31Wx 455/19).

Wer kann einen Entlassungsantrag stellen?

Ein Entlassungsantrag kann jede Person stellen, dessen Rechte und Pflichten durch den Testamentsvollstrecker betroffen sind.

Dazu zählen auch Erben, deren Erbteil nicht von der Testamentsvollstreckung betroffen ist.

Wann ist eine Entlassung gerechtfertigt?

Ein Rechtfertigungsgrund liegt vor, sobald der Testamentsvollstrecker grobe Pflichtverletzungen begeht.  Daneben droht dem Betroffenen auch bei einer erwiesenen Unfähigkeit die Entlassung. Ein wichtiger Bestandteil ist in diesem Zusammenhang das Vertrauensverhältnis.

Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, führt dieser Umstand zu Misstrauen.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nützt allen anderen Beteiligten

Der Entlassungsantrag dient dem Schutz

  • des letzten Willen des Erblassers
  • der Interessen der Erben
  • der zügigen und sorgfältigen Nachlassabwicklung

Der Fall

Im vorliegenden Fall haben die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein berechtigtes Misstrauen. Dieses Misstrauen begründet sich durch die

  • Unterlassung von Auskunfts- und Informationspflichten
  • Vermengung von Privat- und Nachlassvermögen
  • Gefährdung der Interessen der Erben

Das dadurch zerrüttete Vertrauensverhältnis führt schließlich zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Das OLG München lehnt die daraufhin erhobene Beschwerde durch den Testamentsvollstrecker aus genannten Gründen ab.

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