Veröffentlicht am: 14.05.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Unternehmensnachfolge: Droht Zerschlagung wegen Liquiditätsengpass

Wenn ein Unternehmer vor seinem Tod keine Regelungen zur Nachfolge des Unternehmens trifft, greifen gesetzliche Erbfolgen.

Das Ziel: Zerschlagung des Unternehmens aus Liquiditätsgründen vermeiden

Wenn ein Unternehmer vor seinem Tod keine Regelungen zur Nachfolge des Unternehmens trifft, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge führt oftmals dazu, dass mehrere Verwandte einen Teil des Nachlasses erben. Diese bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist jedoch die denkbar ungünstigste Rechtsform, um ein Unternehmen erfolgreich zu führen.

Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft
Die Miterben der Erbengemeinschaft werden oftmals unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Führung des Unternehmens haben. Die Erbengemeinschaft muss jedoch in vielen Fällen zu einer Einstimmigkeit der Miterben kommen, um Entscheidungen zu treffen. Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft führen zu einer Handlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Ein handlungsunfähiges Unternehmen wird auf Dauer auf dem Markt nicht funktionieren, was zu einer Zerschlagung führen kann.

Ziel der Auseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft verfolgt das Ziel der „Auseinandersetzung“ der Erbschaft. Die Auseinandersetzung ist die Aufteilung der Erbmasse zwischen den einzelnen Miterben. Jeder Erbe kann zu jeder Zeit die Auseinandersetzung verlangen. Wenn das Unternehmen nicht über genügend liquide Mittel verfügt, bleibt unter Umständen nur noch der Verkauf des Unternehmens als letzter Ausweg übrig.

Der Weg dorthin

Eine solche Zerschlagung des Unternehmens kann durch eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge vermieden werden. Der Erblasser hat mehrere Möglichkeiten, um sein Unternehmen vor einer Zerschlagung zu schützen.

Testament:
Der Erblasser kann in einem Testament einen Nachfolger für sein Unternehmen bestimmen und somit die Entstehung einer Erbengemeinschaft von vornherein verhindern.

Umwandlung:
Der Unternehmer kann sein Unternehmen nach seinem Tod in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft umwandeln. Der Gesellschaftsvertrag kann vorab testamentarisch erstellt werden. In diesem kann die Geschäftsführung, die Gewinn- und Verlustverteilung oder auch Veräußerungsmöglichkeiten der Geschäftsanteile vorab geregelt werden.

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