Strategie und Taktik im Erbverfahren
Emotionen der Parteien und prozessrechtliche Besonderheiten machen Erbstreitigkeiten komplex und unterscheiden sie – auch strukturell – von anderen zivilrechtlichen Verfahren.
Emotionen der Parteien und prozessrechtliche Besonderheiten machen Erbstreitigkeiten komplex und unterscheiden sie – auch strukturell – von anderen zivilrechtlichen Verfahren.
Man unterscheidet im Erbrecht zwischen zwei verschiedenen Verfahrensarten:
Die Frage, wer Erbe geworden ist, kann sowohl vor dem Nachlassgericht als auch vor dem Prozessgericht geklärt werden.
Beim Nachlassgericht geschieht dies durch ein Erbscheinverfahren. Beim Prozessgericht muss eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden.
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung beim Amtsgericht. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist insbesondere zuständig für
Das Nachlassgericht wird auf Antrag des Erben tätig. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend, aber jedoch häufig sinnvoll.
Das Prozessgericht ist insbesondere zuständig für:
Die meisten Erbprozesse werden vor den Landgerichten ausgetragen. Deren Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des Streitwertes. Das Landgericht ist zuständig, wenn der Nachlass 5000 € übersteigt.
Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang: Die Parteien müssen sich also notwendigerweise von einem Anwalt vertreten lassen.
Ein Erbe hat zwei Möglichkeiten, sein Erbrecht feststellen zu lassen:
Das Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht ist meistens die schnellere und kostengünstigere Möglichkeit, um an eine Feststellung der Erbenstellung zu gelangen. Zwei Rechtsgrundsätze kennzeichnen die Verfahren:
Bei der Erbenfeststellungsklage ergeht eine rechtskräftige Entscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann. Der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein kann hingegen jederzeit eingezogen oder für kraftlos erklärt werden.
Bei einem Verfahren vor dem Nachlassgericht oder vor dem Prozessgericht gibt es viele Besonderheiten.
Oftmals unterscheiden sich die Prozesse erheblich von anderen zivilrechtlichen Prozessen. Deshalb sollten solche Streitigkeiten unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht vertreten werden.
Dieser kennt sich am besten mit den Besonderheiten der speziellen Problemen eines Erbverfahrens aus.
Im § 2339 Abs. 1 BGB werden die Gründe für Erbunwürdigkeit aufgeführt. Diese gefährdet sowohl die Rechtsgültigkeit von Testament als auch von Erbvertrag oder Pflichtteilsanspruch.
Erbunwürdigkeit kann in vier Fällen vorliegen: