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Löschung eines Nacherbenvermerk nach bereits vollzogener Veräußerung der Immobilie

Bevor ein Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht wird, muss das Grundbuchamt mit der gebotenen Intensität alle in Frage kommenden Nacherben ermitteln. Dabei ist auf alle vorhandenen Informationenquellen zurückzugreifen. (OLG Hamm – Beschluss vom 22.04.2022 – 15 W 76/22)

Welche Funktion erfüllt ein Nacherbenvermerk?

Der Nacherbenvermerk findet sich im Grundbuch. Hat der Erblasser in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft bestimmt und befindet sich zudem im Nachlass eine Immobilie, so wird zum Schutz des Nacherben ein Nacherbenvermerk eingetragen. Der Nacherbenvermerk sichert die rechtliche Stellung des Nacherben gerade im Verhältnis zu dem Vorerben- bzw. gegen eine gutgläubige Veräußerung der Immobilie an einen Dritten ab.

Was ist ein befreiter Vorerbe?

Ein befreiter Vorerbe wird durch den Erblasser ausdrücklich in seinem Testament bestimmt. Im Unterschied zu einem „nicht befreiten“ Vorerben kann der befreite Vorerbe weitestgehend unbeschränkt über den Nachlass verfügen. Dabei agiert der befreite Vorerbe unabhängig und benötigt keine Einwilligungen des Nacherben.

Ein befreiter Vorerbe darf:

  • Grundstücke/Immobilien verkaufen oder belasten
  • Einnahmen aus Mieten etc. beanspruchen
  • Erbschaft (beschränkt) verbrauchen

Der Fall

Im vorliegenden Fall hinterließ ein Erblasser ein Testament in dem er Person A als Vollerbin und Person B als befreite Vorerbin einsetzte. Im Nachlass befand sich eine Immobilie. Nach dem Tod des Erblassers nahm das zuständige Grundbuchamt auf Grundlage des Testamentes einen Nacherbenvermerk für die Nachlassimmobilie in das Grundbuch auf. Wenige Jahre nach dem Erbfall veräußerten A und B die Immobilie an ein Ehepaar. Dabei wurde der Nacherbenvermerk jedoch nicht aus dem Grundbuch gelöscht.

Ehepaar will Nacherbenvermerk löschen

Das Ehepaar beantragte fast 60 Jahre später die Löschung des Nacherbenvermerkes. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch die damalige Veräußerung die Immobilie aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden sei. Der Antrag wurde jedoch vom zuständigen Grundbuchamt zurückgewiesen. Den Nacherben, insbesondere die der befreiten Vorerbin, müsse vor einer Löschung rechtliches Gehör gewährt werden. Dabei sei jedoch problematisch, dass das Grundbuchamt die potenziellen Nacherben nicht ermitteln könne. Das Ehepaar legte daraufhin Beschwerde zum OLG ein.

Nacherbenermittlung durch Grundbuchamt unzureichend: Beschwerde hat Erfolg

Das OLG wies dabei daraufhin, dass die Immobilie richtigerweise durch die Veräußerung aus dem Nachlass gefallen sei und der Nacherbenvermerk dadurch unrichtigerweise im Grundbuch stand. Jedoch sah das OLG in dem Vorgehen des Grundbuchamtes die Versäumnis einer gründlichen Ermittlung der Nacherben. Bei der Ermittlung seien sowohl Nachlassakten des Erblassers als auch Personenstandsakten der Vorerbin B sorgfältig auszuwerten. Auch hätten Nachforschungen bzgl. weiterer im Testament benannten Ersatzerben stattfinden müssen. Die Ermittlungen des Grundbuchamtes seien auf dieser Grundlage mangelhaft und bedürfen einer weiteren Bearbeitung.

Das OLG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Grundbuchamt.

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