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Pflichtteil­ergänzungsanspruch und Zusatzpflichtteil

Viele Erbberechtigte möchten Pflichtteile der “Enterbten” minimieren, den Wert des Nachlasses maximieren, ihr Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers funktionsfähig halten und Pflichtteilsansprüchen bestenfalls ganz entgehen.

Strategien des Erblassers: Reduktion des Pflichtteils

Erbe sichern: Die Strategie der Erblasser zu Lebzeiten

Erblasser wollen ihr Erbe so verteilen, wie sie es für richtig halten.
Wenn sie jemanden enterben (das geschieht schon dadurch, dass ein Erbberechtigter im Testament nicht erwähnt wird), hat der Enterbte automatisch einen Pflichtteilsanspruch.
Dem versuchen Erblasser durch die Vererbung von Kleinigkeiten zu entgehen: Sie setzen Pflichtteilsberechtigte zu Erben von wenig werthaltigen Vermögensgegenständen ein, damit diese Pflichtteilsberechtigten nicht enterbt sind. Denn nur dadurch sind sie nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Ansprüche der Enterbten: Zusatzpflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber hat die vollständige Enterbung von Abkömmlingen erschwert. Er will dadurch den Familienfrieden gesichert wissen.
Manchmal geht das gründlich schief: Gerade der Entzug von Erbteilen landet oft vor Gericht.

  • Was bedeutet Zusatzpflichtteil?
    Pflichtteilsberechtigte haben durch den Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) das Recht, den Pflichtteil auch dann geltend zu machen, wenn sie durch das Testament des Erblassers weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten haben. Der Zusatzpflichtteil besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte sein Erbe aufstocken kann.
  • Was bedeutet Pflichtteilsergänzungsanspruch?
    Lebzeitige Schenkungen – z.B. an die Tochter – verringern normalerweise die Höhe ihres Erbes. Wenn eines ihrer Geschwister – nicht die Tochter! – enterbt ist, kann dieses andere Geschwisterkind durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch trotz der Schenkung einen “Pflichtteil” erhalten.

Ausnahme: Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod ihres Vaters geschehen ist (§ 2325 Abs. 3 S.2 BGB), hat das Geschwisterkind keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Allerdings: Schenkungen an den Ehegatten zählen nicht dazu.

Kann der Erblasser Kinder vollständig enterben?

In engen Grenzen ist das möglich (§ 2333 BGB). Der Erblasser muss folgendes beachten: Er muss

  • die Entziehung des Pflichtteils im Testament oder im Erbvertrag gesondert festhalten.
  • für die Entziehung des Pflichtteils einen Grund haben. Rechtsgültige Gründe sind nur schwerste Verstöße. Körperverletzungen können nicht ausreichen.
  • Formulierungen streng beachten. Der Erblasser muss genau beschreiben, welchen Hintergrund der schwere Verstoß des Pflichtteilsberechtigten hat. Die bloße Schilderung des schweren Verstoßes reicht nicht aus.

Interessantes Urteil aus 2021:
Das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 11.03.2021) hat die strengen Formanforderungen bestätigt.
Dort hat der Erblasser dem Kind den Pflichtteil entzogen, weil das Kind den Erblasser mehrmals schwer verletzt hat. Der Erblasser hatte den Hintergrund der Verletzungen nicht erklärt. Deshalb war die Pflichtteilsentziehung nicht rechtsgültig.

Wie kann der Erblasser das Erbe des Erben erhöhen?

Der Erblasser möchte Pflichtteilsergänzungsansprüche der enterbten Erben möglichst verringern. Zu diesem Zweck kann er

1. Immobilien verschenken
Der Erblasser kann – z.B. seinem Sohn –  schon zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen. Wenn er das mehr als 10 Jahre vor seinem Tod tut, fällt diese Immobilie bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs für die enterbten Kinder heraus (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch verringert sich auf diese Weise rechtssicher und dauerhaft.

2. ein Rückforderungsrecht vereinbaren
Der Erblasser kann alle zu Lebzeiten überlassenen Gegenstände zurück fordern, die er in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, wenn er unvorhergesehen insolvent wird oder wenn der Beschenkte undankbar ist.

3. heiraten
Der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt. Hat der ehelose Erblasser ein Kind und will den Pflichtteil des einzigen Kindes mindern, so verringert die Heirat den Pflichtteil des Kindes um 25%.

4. Kinder adoptieren
Adoptierte Kinder sind normalen Kindern gleichgestellt. Je mehr Kinder der Erblasser adoptiert, desto mehr schmälert sich der Pflichtteil des echten Kindes. Für Patchwork Familien lohnt sich die Adoption der Kinder des neuen Partners.

5. aus Anstand schenken
„Anstandsschenkungen“ machen eine Ausnahme von der 10-Jahresfrist. Die Schenkungen mindern sofort und ohne Wartezeit den Nachlass. Beispiele sind:

  • Hochzeitsgeschenke
  • Geburtstagsgeschenke
  • Weihnachtsgeschenke
  • Trinkgeld
  • Taschengeld

Hinweis: Bei Anstandsgeschenken darf der Erblasser nicht übertreiben. Wenn die Geschenke plötzlich wesentlich größer ausfallen, gelten die Geschenke nicht mehr als „Anstandsgeschenke“.

6. Wohnrecht statt Nießbrauch vereinbaren
Wer als Erblasser nur einem Kind das gesamte Vermögen übertragen möchte, trägt für sich selbst ein Wohnrecht in einem Teil des Hauses ein und überträgt das ganze Eigentum an das eine Kind. Dadurch verringert sich der Pflichtteil für die anderen Kinder.
Das Wohnrecht berechtigt den Erblasser nur zum Wohnen; der Nießbrauch berechtigt ihn dagegen zum Wohnen und auch zur Vermietung.

Der Enterbte hat einen ungekürzten Pflichtteil, wenn der Erlasser einen Nießbrauch im Grundbuch einträgt.
Bei der Eintragung des Nießbrauchs läuft die 10-Jahresfrist nicht. Die 10 Jahresfrist beginnt bei einem Nießbrauch erst mit dem Tod des Erblassers. Der Wert der Immobilie ist für die Berechnung des Pflichtteils relevant.
Bei der Eintragung des Wohnrechts läuft die 10-Jahresfrist. Jahr für Jahr sinkt der Pflichtteil.
Der Erblasser darf das Wohnrecht nicht für die gesamte Immobilie eintragen. Sonst beginnt die 10-Jahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers. Der Pflichtteil vermindert sich dann nicht.

  • Wenn das Wohnrecht lediglich für einen Teil des Hauses eingetragen ist, beginnt die 10-Jahresfrist sofort zu laufen. Dies haben das Landgericht Landau in der Pfalz (Urt. v. 26.03.2019, 4 O 42/18) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 11.09.2020 – 5 U 50/19) bestätigt.

 

7. eine Leibrente vereinbaren
Der Eigentümer einer Immobilie überschreibt dem Käufer sein Eigentum.
Im Gegenzug trägt das Grundbuchamt für den Verkäufer ein dauerhaftes Wohnrecht ein.
Für den Verkauf der Immobilie erhält der Verkäufer ein monatliches Entgelt (Rente).

Was ist die Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament?

Die Pflichtteilsstrafklausel ist ein Satz in einem Berliner Testament und wird in dieser Situation wichtig:
Stirbt ein Ehegatte, erbt zunächst der Ehepartner, und das Kind kann seinen Pflichtteil geltend machen.
Dies gilt auch, wenn das Kind nach dem Tod des zweiten Elternteils Erbe des gesamten Vermögens beider Ehegatten wird.
Das enterbte Kind kann den überlebenden Ehegatten sogar dazu zwingen, seine Immobilie zu verkaufen, um den Pflichtteilsanspruch zu bezahlen.

Wortlaut der Pflichtteilsstrafklausel
Im Berliner Testament lautet die Pflichtteilsstrafklausel: “Das Vermögen des überlebenden Erben gerät nur dann an ein Kind, das den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht.”
Durch diesen Satz kann der Erblasser

  • die Immobilie sichern
  • Streit und Stress vermieden
  • den überlebenden Ehegatten sorgenfrei als Erbe einsetzen