Veröffentlicht am: 10.12.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung des Betreuers

Nutzt der Betreuer die Einsamkeit und Hilflosigkeit des Betreuten gezielt aus, um eine Ensetzung als Erbberechtigten zu erwirken, ist die testamentarische Einsetzung sittenwidrig.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung des Betreuers

Nutzt der Betreuer die Einsamkeit und Hilflosigkeit des Betreuten gezielt aus, um eine Erbeinsetzung zu erwirken, ist die testamentarische Einsetzung sittenwidrig. – OLG Celle – Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20

Darf ein Betreuer als Erbe eingesetzt werden?

Grundsätzlich besteht Testierfreiheit, sodass der Erblasser auch seinen Betreuer als testamentarischen Erben einsetzen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass

  • der Erblasser testierfähig ist,
  • die Einsetzung auf dem freien Willen des Erblassers beruht und
  • die Einsetzung nicht sittenwidrig war.

Wann ist die testamentarische Einsetzung sittenwidrig?

Die Einsetzung eines Betreuers als Erbe ist nicht zwingend als sittenwidrig zu qualifizieren. Es muss vielmehr im Einzelfall abgewogen werden, welche Umstände zur Einsetzung geführt haben.

Wann liegt eine Sittenwidrigkeit vor?
Eine Sittenwidrigkeit liegt vor allem dann vor, wenn die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers ausgenutzt wurde, um sich einen eigenen Vorteil zu schaffen.

Zukünftige gesetzgeberische Änderungen

Ab dem 1. Januar 2023 wird der § 30 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) in Kraft treten. Dieser untersagt dann Zuwendungen an berufliche Betreuer. In Zukunft wird somit die Einsetzung eines Betreuers im Testament untersagt sein. Eine Ausnahme besteht lediglich für geringwertige Zuwendungen.

  • In Deutschland ist es nach § 14 HeimG bereits verboten, Mitarbeiter eines Pflegeheims, in dem der Verstorbene gepflegt wurde, als testamentarische Erben einzusetzen.
  • Ein Verbot der Einsetzung eines bestellten Betreuers besteht hingegen noch nicht.

Der Fall

Dem Erblasser wurde im Jahr 2005 eine Betreuerin bestellt. Der Erblasser hat noch im selben Jahr die Betreuerin und eine weitere Person zu testamentarischen Erben eingesetzt. Die Betreuerin war bei der Errichtung des Testaments anwesend. Der Erblasser ist sodann im Jahr 2012 verstorben. Das Amtsgericht Hannover hat daraufhin im Jahr 2014 einen Nachlasspfleger bestellt, welcher den Nachlass von den Erben herausverlangte.
Das OLG Celle entschied sodann, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war. Zudem sei die Einsetzung der Betreuerin sittenwidrig gewesen, denn sie habe dessen einsame und hilflose Situation zu eigenen Zwecken ausgenutzt.

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