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Nachlasspflegschaft

 

Die Aufgaben des Nachlasspflegers:
Er findet Testamente, organisiert die Bestattung, begleicht Beerdigungskosten, sichert die Wohnung oder löst sie auf, lagert Hausratgegenstände ein, ermittelt Konten, Versicherungsverträge, Immobilienvermögen, Mietwohnungen (und kündigt Mietverhältnisse), widerruft Vollmachten – und vieles mehr.

 

Der Nachlasspfleger vertritt die (noch unbekannten) Erben

Der Nachlasspfleger vertritt die (noch unbekannten) Erben

Erben treten manchmal nicht sofort nach dem Tod des Erblassers auf den Plan.
Mal wissen sie nichts von der Erbschaft oder kannten den Erblasser nicht einmal, mal sind in alle Winde verstreut oder wollen mit dem Erbe nichts zu tun haben. In allen diesen Fällen gelten Erben als “unbekannt”.

  • Bis alle Erben bekannt und benannt sind, sichert der Nachlasspfleger den Nachlass.
  • Da der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben ist, ist es logisch, dass er auf der Seite der Erben steht.

Weiterlesen über Erbenermittlung

Was tut ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger sichert das Erbe, bis die unbekannten Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen wird.
Er wird vom Nachlassgericht bestellt. Auch ein Nachlassgläubiger (z.B. der Fiskus, wenn der verstorbene Steuerschulden hatte) kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen.
Er

  • findet Testamente
  • findet Erben (Weiterlesen: Erbenermittlung)
  • organisiert die Bestattung
  • begleicht Beerdigungskosten
  • sichert die Wohnung oder löst sie auf
  • lagert Hausratgegenstände ein
  • ermittelt Konten, Versicherungsverträge, Immobilienvermögen, Mietwohnungen (und kündigt Mietverhältnisse)
  • widerruft Vollmachten zugunsten Dritter
  • erstellt ein Nachlassverzeichnis
  • begleicht Nachlassverbindlichkeiten
  • zahlt Gläubiger aus
  • gibt Nachlassgegenstände gegenüber Dritten heraus (Vermächtnis)
  • legt zum Nachlass gehörendes Geld festverzinslich an
  • strukturiert Wertpapierdepots im Nachlass
  • erfüllt Verkehrssicherungspflichten (etwa: Streupflicht im Winter)
  • erstellt die Erbschaftssteuererklärung (weiterlesen: Erbschaftssteuer)
  • führt Prozesse für die Erben (Weiterlesen: Erbverfahren)
  • hinterlegt Geld- und Wertgegenstände des Verstorbenen

Ist der Nachlass vermögend oder nicht?

Das Nachlassvermögen wird vom Nachlasspfleger verwaltet, damit die Erben mit Erteilung des Erbscheins den Nachlass unverändert erhalten und bestmöglich auseinandersetzen können.

Vermögender Nachlass
Sofern ein Nachlass vermögend ist, hat der Nachlasspfleger die Aufgabe, den Nachlass ohne Schäden ungeschmälert zu erhalten und zum gegebenen Zeitpunkt an die Erben herauszugeben.
Wenn keine besonderen Gründe – etwa ein Bankdarlehen im Rahmen einer Immobilienfinanzierung – vorliegen, veräußert der Nachlasspfleger auch keine Immobilien.

Nicht vermögender Nachlass
Ist der Nachlass nicht vermögend – oder es steht nicht fest, ob der Nachlass überschuldet ist -, unternimmt der Nachlasspfleger alles Mögliche, um eine Überschuldung zu vermeiden.
In diesem Fall ist er auch zur bestmöglichen Veräußerung von Nachlassgegenständen wie Immobilien befugt.
Anschließend steht fest, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Ist er nicht überschuldet, ist zu entscheiden, ob eine ausreichende Nachlassmasse vorhanden ist, die auch den Aufwand und die damit verbundenen Kosten einer Erbenermittlung rechtfertigt.

  • Stellt der Nachlasspfleger die Überschuldung fest, kann er sich mit den Gläubigern auf vergleichsweise Quotenzahlungen einigen, um eine Nachlassinsolvenz zu vermeiden.

Nachlassinsolvenz

Ist ein Nachlassgläubiger nicht mit einer vergleichsweisen Quotenzahlung innerhalb der Nachlasspflegschaft einverstanden, wird der Nachlasspfleger ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Das ist aber nicht erforderlich, wenn nach Abzug der Kosten der Nachlasspflegschaft und der Beerdigungs- und Bestattungskosten keine Restnachlassmasse verbleibt, aus der zumindest die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens bezahlt werden können.

  • Ein Nachlassinsolvenzverfahren kostet mindestens 3.000,00 €.

Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft

In der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme einer Erbschaft vergehen manchmal Jahre. Innerhalb dieser Zeit sichert das Nachlassgericht, zumeist angerufen durch Gläubiger oder auch Schuldner (wie etwa Banken etc.), das Erbe. Dafür engagiert es in der Regel Nachlasspfleger.

Nachlasspflegschaft bei Erbausschlagung und Anfechtung
Wenn Erben das Erbe anfechten oder ausschlagen (z.B. weil sie den Nachlass für überschuldet halten), gelten sie rechtlich als “unbekannt”, und das Nachlassgericht kann eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Sollte sich nachher herausstellen, dass der Nachlass wider Erwarten doch nicht überschuldet ist, können sie „wieder Erbe werden“.

  • Nachlasspfleger sind sinnvoll, wenn der Verstorbene keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Großeltern und auch keinen lebenden Ehegatten hatte oder wenn Erben ansonsten “unbekannt” sind.

Erbenermittlung durch den Nachlasspfleger

Erbenermittlung kann schwierig werden: Der Nachlasspfleger bestellt z.B. eine Geburtsurkunde beim Standesamt (“Personenstandsurkunde”).
Da es in vielen Ländern gar keine ähnliche Behörde gibt und auch in Deutschland kein bundesweites Verzeichnis von Personenstandsdaten und Urkunden existiert – und da Standesämter und Archive (noch) nicht oder nur teilweise digitalisiert sind -, können Jahre vergehen, bis das komplette Mosaik mit Personenstands- und Adressdaten aller Erben zusammengestellt ist.

  • Durch zwei Weltkriege befinden sich notwendige Urkunden oft in Polen, Tschechien, Rumänien, Estland, Litauen, Lettland, der Ukraine und Russland. Was tun?
  • Weiterlesen unter Erbenermittlung

Nachlasspflegschaft endet mit dem Erbschein

Das Nachlassgericht hebt die Nachlasspflegschaft wieder auf, wenn es überzeugt ist, den oder die tatsächlichen Erben identifiziert zu haben.
Der Nachlasspfleger gibt den Nachlass mit Erteilung des Erbscheins an die Erben heraus.
Durch den Erbschein des Gerichts können die Erben Nachlassgegenstände und Bankvermögen aber auch selbst in Besitz nehmen und Grundbücher berichtigen sowie anschließend das Erbe auseinandersetzen.

Haftung des Nachlasspflegers

Alle Handlungen des Nachlasspflegers werden dem Erben zugerechnet, sodass dieser für das Verhalten des Nachlasspflegers haftet.
In diesem Fall können die Erben bei schuldhafter Pflichtverletzung aber wiederum einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachlasspfleger haben.

Wie wird der Nachlasspfleger bezahlt?

Der professionelle Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht eingesetzt und erhält eine Vergütung aus dem Nachlass. Nur bei mittellosen Nachlässen ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.
Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensatz. Je nach Schwierigkeit und Fachkenntnissen des Nachlasspflegers beläuft sich der Stundensatz bei durchschnittlichen Nachlasssachen auf circa 90,00 € bis 130,00 € zzgl. USt. und bei schwierigen Nachlasssachen darüber hinaus.
Wenn die Erben bekannt sind, können diese auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Nachlasspfleger abschließen.

Grenze der Aufgaben des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger findet Erben, beantragt aber z.B. nicht deren Erbschein und führt auch nicht die Erbauseinandersetzung für die Erbengemeinschaft durch.
Die Erben als Erbengemeinschaft können aber nur gemeinschaftlich verfügen und müssen sich deswegen auch über die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses einig sein.

Der Nachlasspfleger behandelt alle Erben gleich
Der Nachlasspfleger kennt den Nachlass und auch alle Erben persönlich, sobald diese vollständig ermittelt sind.
Um das Erbe spannungsfrei auseinanderzusetzen, profitieren viele Erbgemeinschaften vom Nachlasspfleger, indem sie den Nachlasspfleger über die Beendigung der Nachlasspflegschaft hinaus offiziell damit beauftragen, das Erbe (auch unter steuerlich optimierten Gesichtspunkten) bestmöglich zu verwerten und abzuwickeln sowie die Aufteilung und Auszahlung des Erbes an die Erben vorzunehmen.

  • Eine gewisse “Leichtigkeit” bei dieser schwierigen Aufgabe entsteht durch die neutrale Stellung des Nachlasspflegers.

Nachlassverwaltung

Alle Erben gemeinsam oder ein Nachlassgläubiger können einen Nachlassverwalter bestellen. Voraussetzung einer Nachlassverwaltung ist aber, dass die Erben bekannt sind und feststehen.
Die Nachlassverwaltung im juristischen Sinne hat eine Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen zur Folge, so dass der Erbe nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet.

  • Die Nachlassverwaltung als Unterform der Nachlasspflegschaft kommt in der Praxis seltener vor als die Nachlasspflegschaft.

Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft

Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann der Nachlasspfleger einen einvernehmlichen insolvenzvermeidenden Gläubigervergleich mit sämtlichen Nachlassgläubigern erreichen.
Gelingt dies nicht, kommt die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht.

  • Wenn Geld aus dem Nachlass übrig ist (nach Kosten für Nachlasspflegschaft, Gericht, Verfahrenspfleger sowie Beerdigung), kann ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll sein.