Nachlasspflegschaft
Die Aufgaben des Nachlasspflegers:
Die Aufgaben des Nachlasspflegers:
Er findet Testamente, organisiert die Bestattung, begleicht Beerdigungskosten, sichert die Wohnung oder löst sie auf, lagert Hausratgegenstände ein, ermittelt Konten, Versicherungsverträge, Immobilienvermögen, Mietwohnungen (und kündigt Mietverhältnisse), widerruft Vollmachten – und vieles mehr


Wenn Erben unbekannt sind, sind sie unauffindbar, verstorben oder nicht am Erbe interessiert. Für die Erbengemeinschaft entstehen unsichere Situationen und oft jahrelange Wartezeiten. Erbenermittlung ist manchmal filigran, bisweilen detailverliebt, oft international und immer komplex.

Neben unserer Zuverlässigkeit schätzen unsere Auftraggeber immer wieder unsere offene Kommunikation und unser transparentes Vorgehen. Daneben sind die Mitarbeiter und die Büroorganisation auf die Abwicklung von Nachlässen abgestimmt.
Ein Nachlasspfleger sichert das Erbe, bis die unbekannten Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen wird. Er wird vom Nachlassgericht bestellt. Auch ein Nachlassgläubiger (z.B. der Fiskus, wenn der verstorbene Steuerschulden hatte) kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen.
Ist ein Nachlassgläubiger nicht mit einer vergleichsweisen Quotenzahlung innerhalb der Nachlasspflegschaft einverstanden, wird der Nachlasspfleger ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Das ist aber nicht erforderlich, wenn nach Abzug der Kosten der Nachlasspflegschaft und der Beerdigungs- und Bestattungskosten keine Restnachlassmasse verbleibt, aus der zumindest die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens bezahlt werden können.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren kostet mindestens 3.000,00 €.
In der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme einer Erbschaft vergehen manchmal Jahre. Innerhalb dieser Zeit sichert das Nachlassgericht, zumeist angerufen durch Gläubiger oder auch Schuldner (wie etwa Banken etc.), das Erbe. Dafür engagiert es in der Regel Nachlasspfleger.
Wenn Erben das Erbe anfechten oder ausschlagen (z.B. weil sie den Nachlass für überschuldet halten), gelten sie rechtlich als “unbekannt”, und das Nachlassgericht kann eine Nachlasspflegschaft anordnen. Sollte sich nachher herausstellen, dass der Nachlass wider Erwarten doch nicht überschuldet ist, können sie „wieder Erbe werden“.
Nachlasspfleger sind sinnvoll, wenn der Verstorbene keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Großeltern und auch keinen lebenden Ehegatten hatte oder wenn Erben ansonsten “unbekannt” sind.

Als Nachlasspfleger bin ich gesetzlicher Vertreter der Erben und habe deren Interessen und den Erblasserwillen im Blick.
In der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme einer Erbschaft vergehen manchmal Jahre. Innerhalb dieser Zeit sichert das Nachlassgericht, zumeist angerufen durch Gläubiger oder auch Schuldner (wie etwa Banken etc.), das Erbe. Dafür engagiert es in der Regel Nachlasspfleger.
Wenn Erben das Erbe anfechten oder ausschlagen (z.B. weil sie den Nachlass für überschuldet halten), gelten sie rechtlich als “unbekannt”, und das Nachlassgericht kann eine Nachlasspflegschaft anordnen. Sollte sich nachher herausstellen, dass der Nachlass wider Erwarten doch nicht überschuldet ist, können sie „wieder Erbe werden“.
Nachlasspfleger sind sinnvoll, wenn der Verstorbene keine lebenden Abkömmlinge, Eltern oder Großeltern und auch keinen lebenden Ehegatten hatte oder wenn Erben ansonsten “unbekannt” sind.
Erbenermittlung kann schwierig werden: Der Nachlasspfleger bestellt z.B. eine Geburtsurkunde beim Standesamt (“Personenstandsurkunde”). Da es in vielen Ländern gar keine ähnliche Behörde gibt und auch in Deutschland kein bundesweites Verzeichnis von Personenstandsdaten und Urkunden existiert – und da Standesämter und Archive (noch) nicht oder nur teilweise digitalisiert sind -, können Jahre vergehen, bis das komplette Mosaik mit Personenstands- und Adressdaten aller Erben zusammengestellt ist.
Durch zwei Weltkriege befinden sich notwendige Urkunden oft in Polen, Tschechien, Rumänien, Estland, Litauen, Lettland, der Ukraine und Russland. Was tun?
Das Nachlassgericht hebt die Nachlasspflegschaft wieder auf, wenn es überzeugt ist, den oder die tatsächlichen Erben identifiziert zu haben. Der Nachlasspfleger gibt den Nachlass mit Erteilung des Erbscheins an die Erben heraus. Durch den Erbschein des Gerichts können die Erben Nachlassgegenstände und Bankvermögen aber auch selbst in Besitz nehmen und Grundbücher berichtigen sowie anschließend das Erbe auseinandersetzen.
Alle Handlungen des Nachlasspflegers werden dem Erben zugerechnet, sodass dieser für das Verhalten des Nachlasspflegers haftet. In diesem Fall können die Erben bei schuldhafter Pflichtverletzung aber wiederum einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachlasspfleger haben.
Der professionelle Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht eingesetzt und erhält eine Vergütung aus dem Nachlass. Nur bei mittellosen Nachlässen ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensatz. Je nach Schwierigkeit und Fachkenntnissen des Nachlasspflegers beläuft sich der Stundensatz bei durchschnittlichen Nachlasssachen auf circa 90,00 € bis 130,00 € zzgl. USt. und bei schwierigen Nachlasssachen darüber hinaus. Wenn die Erben bekannt sind, können diese auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Nachlasspfleger abschließen.
Ehrenamtliche Nachlasspfleger erhalten eine Erstattung ihrer Auslagen.
Der Nachlasspfleger findet Erben, beantragt aber z.B. nicht deren Erbschein und führt auch nicht die Erbauseinandersetzung für die Erbengemeinschaft durch. Die Erben als Erbengemeinschaft können aber nur gemeinschaftlich verfügen und müssen sich deswegen auch über die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses einig sein.
Der Nachlasspfleger kennt den Nachlass und auch alle Erben persönlich, sobald diese vollständig ermittelt sind. Um das Erbe spannungsfrei auseinanderzusetzen, profitieren viele Erbgemeinschaften vom Nachlasspfleger, indem sie den Nachlasspfleger über die Beendigung der Nachlasspflegschaft hinaus offiziell damit beauftragen, das Erbe (auch unter steuerlich optimierten Gesichtspunkten) bestmöglich zu verwerten und abzuwickeln sowie die Aufteilung und Auszahlung des Erbes an die Erben vorzunehmen.
Eine gewisse “Leichtigkeit” bei dieser schwierigen Aufgabe entsteht durch die neutrale Stellung des Nachlasspflegers.
Alle Erben gemeinsam oder ein Nachlassgläubiger können einen Nachlassverwalter bestellen. Voraussetzung einer Nachlassverwaltung ist aber, dass die Erben bekannt sind und feststehen. Die Nachlassverwaltung im juristischen Sinne hat eine Haftungsbeschränkung auf das Nachlassvermögen zur Folge, so dass der Erbe nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet.
Die Nachlassverwaltung als Unterform der Nachlasspflegschaft kommt in der Praxis seltener vor als die Nachlasspflegschaft.
Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann der Nachlasspfleger einen einvernehmlichen insolvenzvermeidenden Gläubigervergleich mit sämtlichen Nachlassgläubigern erreichen. Gelingt dies nicht, kommt die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht.
Wenn Geld aus dem Nachlass übrig ist (nach Kosten für Nachlasspflegschaft, Gericht, Verfahrenspfleger sowie Beerdigung), kann ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll sein.
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