Veröffentlicht am: 20.04.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung dient nicht nur der Unterstützung wohltätiger Zwecke, sondern bringt auch vielfältige steuerliche Vorteile für den Stifter mit sich.
Acht dieser steuerlichen Vorteile sind
1. Abzugsbetrag für Errichtungsdotation
„Errichtungsdotation“ ist der Betrag, den der Stifter einer gemeinnützigen Stiftung bei ihrer Gründung zur Verfügung stellt. Es handelt sich um die ursprüngliche Einlage oder das ursprüngliche Vermögen, das der Stifter der Stiftung zukommen lässt, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren.
Der Stifter einer gemeinnützigen Stiftung hat die Möglichkeit, einen Abzugsbetrag von bis zu 307.000 € für die Errichtungsdotation einer gemeinnützigen Stiftung innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Gründung geltend zu machen. Dieser Betrag reduziert das zu versteuernde Einkommen erheblich.
2. Sonderausgabenabzug für Folgezuwendungen
Auch in den folgenden Jahren kann der Stifter von steuerrechtlichen Vorteilen profitieren. In den Folgejahren können Zuwendungen an die gemeinnützige Stiftung von bis zu 20.450 € als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Auch dies führt zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens.
3. Befreiung von der Körperschaftssteuer
Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaftssteuer befreit. Das bedeutet, dass sie auf ihre Einkünfte keine Körperschaftssteuer zahlen muss.
4. Befreiung von der Gewerbesteuer
Eine gemeinnützige Stiftung muss zudem auch keine Gewerbesteuer zahlen. Diese Steuer fällt normalerweise auf Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit an.
5. Steuerbegünstigungen für Zuwendungen und Spenden
Eine gemeinnützige Stiftung kann steuerbegünstigte Zuwendungen und Spenden von Dritten empfangen. Diese sind für die Spender steuerlich absetzbar.
6. Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Eine gemeinnützige Stiftung profitiert bei der Umsatzbesteuerung von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz und kann die vollen Vorsteuern geltend machen.
7. Vergünstigungen bei Erbschaft- und Schenkungssteuer
Eine gemeinnützige Stiftung genießt besondere Steuervorteile bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
8. Möglichkeit von Unterhaltszahlungen
Eine gemeinnützige Stiftung kann bis zu 1/3 ihres Einkommens für den Unterhalt des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verwenden, ohne die Steuervorteile zu verlieren. Das bietet dem Stifter eine gewisse finanzielle Absicherung.
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