Erbausschlagung
Nach dem Tod des Erblassers stehen die Erbberechtigten vor der Wahl: Das Geerbte annehmen oder ausschlagen? In dieser Situation sind schnelle Lösungen hilfreich.
Welche Fristen gelten und welche Möglichkeiten bestehen?
Nach dem Tod des Erblassers stehen die Erbberechtigten vor der Wahl: Das Geerbte annehmen oder ausschlagen? In dieser Situation sind schnelle Lösungen hilfreich.
Welche Fristen gelten und welche Möglichkeiten bestehen?
Nicht jeder Erbe ist glücklich mit dem, was er erben soll: Schulden zum Beispiel oder eine Sammlung nationalsozialistischer Buchbände können einen Erben unglücklich machen.
Anfechtung oder Ausschlagung?
Während eine Anfechtung des Testaments (Weiterlesen: Anfechtung eines Testaments) nur aus bestimmten Gründen erfolgreich ist, kann jeder Erbe begründungslos sein Erbe annehmen oder ausschlagen.
Schlägt er das Erbe aus, verliert er alle Erbschaftsansprüche auf
Zu einem Nachlass gehören neben positiven auch negative Vermögenswerte. Im Fall einer Erbschaftsannahme haftet der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen im Grundsatz für die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass.
Sinnvoll und notwendig ist eine Ausschlagung deshalb dann, wenn die Erbschaft mit hohen Schulden belastet ist.
Wird das Erbe ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erben aus der Erbreihenfolge.
Der ausschlagende Erbe wird erbrechtlich behandelt, als wäre er gestorben. Somit erbt nach dem Eintrittsprinzip ein Abkömmling des Erben oder das Erbe geht an die nachfolgende Ordnung.
Auch die nachfolgenden Erben können das Erbe annehmen oder ausschlagen.
Das Erbe kann binnen 6 Wochen ab Fristbeginn ausgeschlagen werden. In diesem Zeitraum muss er dem zuständigen Nachlassgericht die Erbausschlagung formgerecht überbringen.
Wird das Erbe innerhalb der 6 Wochen nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.
Bei einem Erben, der nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, läuft die Frist ab Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers.
Ist der Erbe aufgrund eines Testaments eingesetzt (sog. „testamentarischer Erbe“), beginnt die Frist, sobald er Kenntnis von seiner Erbeinsetzung erlangt.
Um ein Erbe wirksam auszuschlagen, hat die Erbausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Sie kann auch persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht abgegeben werden.
Wurde das Erbe bereits ausgeschlagen, ist eine Annahme des Erbes nachträglich nicht mehr möglich.
Der Gesetzgeber ebnet für den Erben jedoch die Chance, eine falsche Entscheidung zu revidieren.
Die Anfechtung wegen Irrtums ermöglicht dem Erben seine zuvor erklärte Erbausschlagung anzufechten.
Die Anfechtung setzt voraus, dass bei dem Erben zum Zeitpunkt der Erbausschlagung ein auf falschen Vorstellungen beruhender Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses bestand.
Ein einmal angetretenes Erbe kann nicht wieder ausgeschlagen werden.
Aber auch hier hält der Gesetzgeber eine Hintertür für die Erben offen: Irrt sich der Erbe zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme über die Zusammensetzung des Nachlasses, ist eine Anfechtung möglich.
Für die Anfechtung wird vorausgesetzt, dass sich der Erbe vor seiner Erbschaftsannahme ernsthaft und intensiv mit dem Bestand des Nachlasses auseinandergesetzt hat.