Veröffentlicht am: 09.07.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Grundstücksvermächtnisse verjähren ab zehn Jahre nach dem Tod des Testierers. Ansprüche des Vermächtnisnehmers gehen verloren.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Grundstücksvermächtnis verjährt nach 10 Jahren: Vermächtnisnehmer gehen leer aus
Ein Vermächtnis über Grundstücke ist mit Entstehung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen. Ab 10 Jahre nach dem Erbfall verjährt der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf das Grundstücksvermächtnis. (OLG München – Beschluss vom 18.02.2021 – 33 W 92/21)
Wieso verjährt ein Vermächtnis?
Ordnet ein Erblasser in einem Testament ein Vermächtnis an, muss sich der Vermächtnisnehmer an die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Vermächtnis halten. Ansprüche aus einem Vermächtnis sind üblicherweise drei Jahre nach dem Erbfall durchsetzbar. Etwas anderes gilt bei Vermächtnissen über Immobilien (sog. Immobilienvermächtnisse).
Bei einem Immobilienvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer (statt drei Jahren) sogar zehn Jahre Zeit, seine Rechte einzufordern.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar 1998 ein gemeinsames Testament. In diesem Testament bestimmten die Eheleute für den Eintritt des zweiten Erbfalls zugunsten ihrer Enkelkinder C, D und E ein Vermächtnis über zwei Eigentumswohnungen. Neben dem Vermächtnis wurden die Kinder A und B der Eheleute als Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners eingesetzt. Der Ehemann verstarb bereits 2006 und die Ehefrau im Jahr 2009.
10 Jahre vergehen
Nach dem Tod der Ehefrau 2009 kümmerten sich die Vermächtnisnehmer nicht um die Geltungsmachung ihres Anspruches aus dem Testament. Erst nach dem Tod der Kinder A und B des testierenden Ehepaares beantragten die Vermächtnisnehmer 2020 gegen die Erben der Kinder A und B den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erteilung einer Auflassungsvormerkung für die betroffenen Immobilien.
Erben der Kinder A und B wehren sich gegen Auflassungsvormerkung
Die Erben wendeten ein, dass die Vermächtnisnehmer wegen der Verjährung des Anspruchs aus dem Immobilienvermächtnis die Auflassungsvormerkung nicht durchsetzen können. Seit dem Erbfall des zuletzt verstorbenen Ehepartners seien mehr als zehn Jahre vergangen. Das Landgericht folgte der Ansicht der Erben und wies den Antrag der Vermächtnisnehmer als unbegründet zurück. Die Vermächtnisnehmer legten daraufhin Beschwerde zum OLG ein.
OLG folgt dem Landgericht und weist Beschwerde ab
Der Anspruch aus einem Immobilienvermächtnis entsteht mit dem Erbfall und ist zehn Jahre lang einforderbar. Wird die Frist nicht eingehalten tritt Verjährung ein und der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar. Der Erbfall auf das sich das wirksame Vermächtnis bezieht ist das Ableben der Ehefrau am 26.02.2009. Die Vermächtnisnehmer hätten nach der Fristberechnung ihren Anspruch spätestens am 31.12.2019 gerichtlich geltend machen müssen. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht.
Fazit:
Da das Grundstücksvermächtnis verjährt war, konnten die Vermächtnisnehmer keinen Anspruch mehr gegen die Erben geltend machen.
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