Veröffentlicht am: 28.11.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Unternehmensnachfolge und Pflichtteilsanspruch

Der Unternehmer entflieht durch Pflichtteilsverzichte oder Pflichtteilsreduzierungen der Pflichtteilsfalle. Eine frühzeitige Planung verhindert eine beeinträchtigende Liquiditätsbelastung für das Unternehmen.

Unternehmer streben häufig eine familieninterne Unternehmensnachfolge an.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Wer ist Pflichtteilsberechtigt?

Nach dem Tod des Erblassers haben Erben, die durch die letztwillige Verfügung des Verstorbenen nicht beachtet werden, einen Pflichtteilsanspruch an dem hinterbliebenen Nachlass. In der Regel besteht dieser Nachlass im Schwerpunkt aus dem Unternehmen, welches an den Unternehmensnachfolger gegangen ist. Der Pflichtteilsanspruch besteht deshalb meistens aus einem Anspruch auf Geldzahlung gegen den erbenden Unternehmensnachfolger in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigt sind jedoch nicht alle potenziellen Erben, sondern nur solche, die in enger Verbindung mit dem Erblasser standen.

Dazu zählen

  • die Ehegatten
  • die Kinder des Erblassers
  • die Eltern des Erblassers
  • die Geschwister
  • die Enkel/Urenkel

Wer letztendlich als Pflichtteilsberechtigter in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab und ist in Rahmen jeder einzelnen Erbschaft individuell zu ermitteln.

Welche Auswirkungen haben Pflichtteilsansprüche für das Unternehmen?

Pflichtteilsansprüche bedeuten für das Unternehmen finanzielle Probleme. Werden eventuelle Ansprüche während der Unternehmensnachfolgeplanung außer Acht gelassen, gefährdet das die Liquidität des Unternehmens für die Zeit nach dem Erbfall. Der Unternehmensnachfolger steht dann vor der Herausforderung, die Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass des verstorbenen Unternehmers zu befriedigen. Stehen nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung, da der Nachlass überwiegend aus dem Unternehmen selbst besteht, führt dieser Umstand im schlimmsten Fall zum Untergang des Unternehmens.

Insbesondere kleinere Unternehmen sind durch Pflichtteilsansprüche in sind ihrer Existenz gefährdet.

Wie wendet der Unternehmer gefährdende Pflichtteilsansprüche ab?

Der Unternehmer hat zu Lebzeiten selbst die Kontrolle den Unternehmensnachfolger vor bösen Überraschungen zu schützen. Dazu gibt es die Möglichkeit der Pflichtteilsvereinbarung. Der Unternehmer kann der Pflichtteilsfalle entgegenzuwirken, indem er mit dem Pflichtteilsberechtigten eine vertraglich bindende Vereinbarung aushandelt. Dies setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte überhaupt bereit ist zu verhandeln. Eine Möglichkeit bildet die Pflichtteilsreduzierung.

Für wen ist der Pflichtteilsverzichtsvertrag sinnvoll?

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Erbe wissentlich und bewusst für die Zeit nach seinem Tod aufteilen möchte. Gerade für Unternehmer und ihren Nachfolger, bei denen der Nachlass im Schwerpunkt aus dem Unternehmen selbst besteht, entscheidet ein solcher Vertrag über die spätere Existenz.

Unvorhergesehene Pflichtteilsansprüche zwingen besonders kleinere Unternehmen, mit nicht genügend liquiden Mitteln, in die Knie.

Pflichtteilsvereinbarung in Form eines Pflichtteilsverzichtes

Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch gegen den Unternehmensnachfolger. Dabei geht der Berechtigte jedoch nicht leer aus. Der Pflichtteilsberechtigte gibt seinen Anspruch logischerweise nicht ohne Gegenleistung auf. Denn auch er möchte ein Stück vom Kuchen haben. Der Unternehmer bietet deshalb eine Abfindung zu Lebzeiten an. Diese Abfindung besteht beispielweise aus einer sofortigen Zahlung in Geld oder einer anderen vertraglichen Zuwendung aus dem Privatvermögen des Unternehmers.

Der Pflichtteilsverzicht bezweckt nicht den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, sondern eine für beide Seiten verträgliche Lösung zu finden.

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