Inhaber der Vorsorgevollmacht muss Rechnungslegung erstellen
Die Rechnungslegungspflicht einer vorsorgebevollmächtigten Person:
Zwischen Mutter und Sohn besteht durch Vorsorgevollmachten ein Auftragsverhältnis.
Die Rechnungslegungspflicht einer vorsorgebevollmächtigten Person:
Zwischen Mutter und Sohn besteht durch Vorsorgevollmachten ein Auftragsverhältnis.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Tochter der Erblasserin stellt gegen ihren bevollmächtigten Bruder einen Anspruch auf Rechnungslegung mit Erfolg.
Das OLG korrigiert jedoch den Zeitraum, über den der Nachweis offen zu legen ist.
Durch die Vorsorgevollmacht liegt zwischen Sohn und Mutter ein Auftragsverhältnis vor.
(OLG Braunschweig – Urteil vom 28.04.2021, 9 U 24/20)
Die Vorsorgevollmacht dient der Bevollmächtigung einer Person, um für den Vollmachtgeber finanzielle, organisatorische und medizinische Vorgänge auszuführen. Der Bevollmächtigte trifft dabei anstelle des Vollmachtgebers für diesen die Entscheidungen.
Anhand einer Rechnungslegung lassen sich jegliche Vermögensbewegungen nachverfolgen. Die Rechnungslegung ist eine geordnete Aufstellung aller vorgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermögen des Vollmachtgebers.
Der Bevollmächtigte ist auf Grundlage des Auftragsverhältnisses gegenüber dem Vollmachtgeber (und gegenüber Erben des Vollmachtgebers) verpflichtet, Auskunft über vorgenommene Vermögensverfügungen zu erteilen.
Dadurch können der Vollmachtgeber und anschließend dessen Erben nachvollziehen und prüfen, ob der Bevollmächtigte ordnungsgemäß gehandelt hat.
Die Rechnungslegung ist oftmals aufwendig zu erstellen, zumal auch alle Belege vorzulegen sind. Dies ist ein Grund, warum der Bevollmächtigte häufig keine Rechnungslegung erstellen möchte.
Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis besteht.
Ein Auftragsverhältnis besteht, wenn sich beide Parteien darüber einigen, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber in dessen Angelegenheiten handeln darf.
Ein Auftragsverhältnis verdeutlicht die Verbindlichkeit des Verhältnisses zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber.
Im Gegensatz dazu ist beispielsweise ein Gefälligkeitsverhälnis nur unverbindlich und erzeugt keine Rechte oder Pflichten.
2007 erhält ein Sohn eine Vorsorgevollmacht von seiner Mutter und tätigt über die Jahre hinweg viele Vermögensverfügungen.
Nachdem die Mutter 2018 verstorben ist, verlangt eine weitere Tochter der Erblasserin die Rechnungslegung über sämtliche Rechtsgeschäfte.
Die Tochter klagt ihren Anspruch auf Rechnungslegung erfolgreich vor dem Landgericht ein.
Das Landgericht schränkt den Zeitraum der Rechnungslegung ein. Die Rechnungslegung ist aufgrund einer 2017 bestellten Kontrollbetreuerin nur bis zu diesem Zeitpunkt offenzulegen. Der Sohn legt daraufhin Berufung beim OLG Braunschweig ein.
Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie: