Veröffentlicht am: 22.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Inhaber der Vorsorgevollmacht muss Rechnungen stellen

Die Rechnungslegungspflicht einer vorsorgebevollmächtigten Person: Zwischen Mutter und Sohn besteht durch Vorsorgevollmachten ein Auftragsverhältnis.

Der ledige und kinderlose Erblasser vererbt ohne Testament alles automatisch an seine Eltern.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Inhaber der Vorsorgevollmacht muss Rechnungen stellen

Die Tochter der Erblasserin stellt gegen ihren bevollmächtigten Bruder einen Anspruch auf Rechnungslegung mit Erfolg. Das OLG korrigiert jedoch den Zeitraum, über den der Nachweis offen zu legen ist. Durch die Vorsorgevollmacht liegt zwischen Sohn und Mutter ein Auftragsverhältnis vor. (OLG Braunschweig – Urteil vom 28.04.2021, 9 U 24/20)

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht dient der Bevollmächtigung einer Person, um für den Vollmachtgeber finanzielle, organisatorische und medizinische Vorgänge auszuführen. Der Bevollmächtigte trifft dabei anstelle des Vollmachtgebers für diesen die Entscheidungen.

Insbesondere tätigt der Bevollmächtigte auch Verfügungen über das Vermögen des Vollmachtgebers.

Was ist eine Rechnungslegung?

Anhand einer Rechnungslegung lassen sich jegliche Vermögensbewegungen nachverfolgen. Die Rechnungslegung ist eine geordnete Aufstellung aller vorgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermögen des Vollmachtgebers.

Wem steht der Anspruch auf Rechnungslegung zu?

Der Bevollmächtigte ist auf Grundlage des Auftragsverhältnisses gegenüber dem Vollmachtgeber (und gegenüber Erben des Vollmachtgebers) verpflichtet, Auskunft über vorgenommene Vermögensverfügungen zu erteilen. Dadurch können der Vollmachtgeber und anschließend dessen Erben nachvollziehen und prüfen, ob der Bevollmächtigte ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Rechnungslegung ist oftmals aufwendig zu erstellen, zumal auch alle Belege vorzulegen sind. Dies ist ein Grund, warum der Bevollmächtigte häufig keine Rechnungslegung erstellen möchte.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Rechnungslegung erfüllt sein?

Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis besteht. Ein Auftragsverhältnis besteht, wenn sich beide Parteien darüber einigen, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber in dessen Angelegenheiten handeln darf. Ein Auftragsverhältnis verdeutlicht die Verbindlichkeit des Verhältnisses zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber. Im Gegensatz dazu ist beispielsweise ein Gefälligkeitsverhälnis nur unverbindlich und erzeugt keine Rechte oder Pflichten.

Tipp

Zwischen Ehegatten besteht regelmäßig kein Auftragsverhältnis!

Der Fall

2007 erhält ein Sohn eine Vorsorgevollmacht von seiner Mutter und tätigt über die Jahre hinweg viele Vermögensverfügungen. Nachdem die Mutter 2018 verstorben ist, verlangt eine weitere Tochter der Erblasserin die Rechnungslegung über sämtliche Rechtsgeschäfte. Die Tochter klagt ihren Anspruch auf Rechnungslegung erfolgreich vor dem Landgericht ein. Das Landgericht schränkt den Zeitraum der Rechnungslegung ein. Die Rechnungslegung ist aufgrund einer 2017 bestellten Kontrollbetreuerin nur bis zu diesem Zeitpunkt offenzulegen. Der Sohn legt daraufhin Berufung beim OLG Braunschweig ein.

  • Das OLG stimmt zu – mit Korrektur
    Das OLG bestätigt den Anspruch auf Rechnungslegung und präzisiert: Die Pflicht zur Rechnungslegung beginnt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

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