Testierfähigkeit bei bestehender Demenz- und Alzheimererkrankung
Die Testier-Freiheit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Verschiedene Erkrankungen können zu einer Testierunfähigkeit führen.
Die Testier-Freiheit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Verschiedene Erkrankungen können zu einer Testierunfähigkeit führen.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Eine Person ist testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig gesund ist.
Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt auch wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments unter Betreuung stand.
Das liegt schon daran, dass nicht jede Betreuung aus Gründen angeordnet wird, die zu einer Testierunfähigkeit führen.
Wird das Testament mit Unterstützung eines Notars angefertigt, ist dieser verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit zu überzeugen. Wenn der Notar keine eindeutige Entscheidung treffen kann, muss die Testierfähigkeit durch ein medizinisches Gutachten bewiesen werden.
Das Gericht kann zum Beweis der Testierunfähigkeit beispielsweise auf verschiedene Möglichkeiten zurückgreifen:
Das Amtsgericht Marl hat dem Erblasser 2006 einen Betreuer bestellt.
Zunächst übernahm die Schwester die Betreuung, nach deren Tod wurde ein Familienfreund zum Betreuer bestellt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Freund der Familie einen Erbschein und stützte seine Alleinerbenstellung auf ein Testament des Erblassers.
Der Großneffe des Verstorbenen äußerte sodann Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers.
Das Nachlassgericht hat den Erbschein wegen erheblicher Zweifel an der Testierfähigkeit nicht erteilt.
Der Betreuer hat daraufhin Beschwerde eingelegt.
Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt, die unter anderem aus verschiedenen Sachverständigengutachten bestand.
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