Veröffentlicht am: 07.03.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Das Nachlassgericht ist nicht für Erbstreit zuständig

Nachlassgerichte prüfen im Erbscheinverfahrens nicht die Wirksamkeit eines Testamentes, wenn Testamente und gesetzliche Erbfolgen zu dem gleichen Ergebnis führen.

>Das Nachlassgericht ist nicht für Nachlassauseinandersetzungen zuständig

Ein Nachlassgericht prüft im Erbscheinverfahrens nicht die Wirksamkeit eines Testamentes, wenn Testament und gesetzliche Erbfolge zu dem gleichen Ergebnis führen. (OLG Bamberg – Beschluss vom 23.12.2021 – 2 W 5/21)

Was ist Inhalt eines Erbscheins?

Der Erbschein dient als Legitimation der erworbenen Erbenstellung.
Der Inhalt des Erbscheins enthält Angaben zur Person des Erblassers, des Erben und zum Umfang der jeweiligen Erbquote eines jeden Erben. Darüber hinaus kann der Erbschein Anordnungen eines Testamentsvollstreckers und/oder einer Vor- und Nacherbschaft enthalten.

Der Fall:

Im vorliegenden Fall streiten sich drei Geschwister (E1, E2 und E3) innerhalb eines Erbscheinverfahren über die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Testaments. E1 und E2 halten das Testament für unwirksam und argumentieren, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sein. Beide beantragten beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein der E1, E2 und E3 als Erben zu gleichen Teilen kraft gesetzlicher Erfolge ausweisen soll.

E3 beantragt Erbschein durch Testament
Das dritte Geschwisterkind hingegen erstrebt einen Erbschein auf Grundlage des Testamentes. Für E3 ergibt sich aus dem Testament zusätzlich ein Vorausvermächtnis. Diese Besserstellung der E3 möchten die beiden anderen Erben umgehen.

Wann ist ein Vorausvermächtnis durchsetzbar?

Das Vorausvermächtnis ist nämlich nur dann durchsetzbar, wenn sich die Erbfolge der Erben aus dem Testament ergibt. Als das Nachlassgericht einen Erbschein auf Grundlage des Testamentes erteilen wollte, legten E1 und E2 Beschwerde ein.

Beschwerde ist unbegründet
Im Ergebnis erhalten alle Erben je 1/3 der Erbschaft, gleichwohl ob auf Grundlage des Testaments oder der gesetzlichen Erfolge. Das Nachlassgericht muss aus diesem Grund die Frage der Wirksamkeit des Testamentes nicht abschließend klären. Der Erbschein selbst enthält zudem keine Auskünfte darüber, aus welcher Grundlage sich die im Erbschein begründetet Erbenposition ergibt.

Der Berufungsgrund wird ebenfalls nicht Inhalt eines Erbscheins.
Die Frage, ob das Testament wirksam ist und ob der E3 das Vorausvermächtnis aus dem Testament nun zusteht, ist nicht innerhalb eines Erbscheinverfahren zu klären. Dazu dient die Nachlassauseinandersetzung oder ein separater Zivilprozess.

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