Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für die Abwicklung von Nachlasssachen zuständig ist. Im Wesentlichen ist das Nachlassgericht für die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, die Ermittlung von Erben und für Verfahren im Rahmen der Nachlassverwaltung zuständig.
Berührungspunkte können unter anderem in folgenden Situationen auftreten:
Ein Erbe muss zum Nachlassgericht, um die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss nämlich, innerhalb von sechs Wochen nach der Kenntnis der Erbschaft, durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Die Erteilung eines Erbscheins erfolgt durch das Nachlassgericht und muss auch bei diesem beantragt werden.
Wenn der Erblasser sein Testament zu Lebzeiten in Verwahrung gegeben hat, wird dieses beim Nachlassgericht aufbewahrt. Im Erbfall gehört es zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes, das Testament zu eröffnen.
Ein weiterer Berührungspunkt mit dem Nachlassgericht kann bestehen, wenn der Erblasser ein privatschriftliches Testament zu Hause aufbewahrt hat. In diesem Fall besteht eine Ablieferungspflicht der Erben, das heißt das Testament muss bei Gericht abgeliefert werden. Auch in diesem Fall erfolgt die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht.
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls. Wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist das Nachlassgericht zuständig, an dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt ermittelt werden kann, ist das Amtsgericht Schöneberg für die Abwicklung der Nachlasssachen zuständig.
Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):