Streit um Immobilien in der Erbengemeinschaft verhindern
Wer eine Immobilie erbt, erbt den Streit in Erbengemeinschaften oft gleich mit.
Wie der Verkauf verhindert und Steuern gespart werden können, zeigt dieser Beitrag.
Wer eine Immobilie erbt, erbt den Streit in Erbengemeinschaften oft gleich mit.
Wie der Verkauf verhindert und Steuern gespart werden können, zeigt dieser Beitrag.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Wenn der Erblasser in seinem Testament nur einen einzigen Erben einsetzt, muss er Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuer bedenken.
Der Erbe könnte durch diese Kosten zum Verkauf gezwungen werden.
Was kann der Erblasser tun, um
Der alleinige Erbe erhält zwar die Immobilie. Wenn der Erblasser allerdings Pflichtteilsberechtigte enterbt hat, ist der Erbe oftmals zum Hausverkauf gezwungen. Der Pflichtteilsanspruch ist bei einer Vererbung eines Hauses immens. Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch minimieren, indem er die Immobilie (unter gewissen Voraussetzungen) schon zu Lebzeiten an den Erben verschenkt .
Wenn der Erblasser wünscht, in der Immobilie weiter zu wohnen, trägt er sich selbst ein Wohnrecht im Grundbuch ein.
Die Erbschaftssteuer ist abhängig von dem vererbten Vermögen. Wenn der Erblasser die Immobilie rechtzeitig überträgt, ist die Erbschaftssteuer niedriger. Der Erblasser muss aber auch die Schenkungssteuer beachten.
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, muss er mehr Regeln beachten. Mehrere Erben schaffen mehrere Probleme. Der Erblasser kann aber auch mehr vorsorgen.
Mehrere Erben nennt man Miterben. Die Miterben bilden zunächst automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann über die Immobilie nur zusammen entscheiden.
Die gemeinsame Entscheidung der Erbengemeinschaft umfasst
Jeder Miterbe kann die öffentliche Versteigerung der Nachlassimmobilie verlangen.
Die Miterben erhalten Geld in Abhängigkeit zu ihrer Erbquote. Die Versteigerung ist allerdings oftmals unökonomisch.
Die Miterben können durch einen gemeinsamen Verkauf oder einen Erbauseinanderstzungvertrag auch ohne Versteigerung an ihr Erbe gelangen.
Der Erblasser hat mehrere Mittel, um Streit in der Erbengemeinschaft zu verhindern und so die Immobilie abzusichern:
a. Testamentvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentvollstrecker bestellen. Der Erblasser beauftragt den Testamentvollstrecker mit der Verwaltung der Immobilie. Der Testamentvollstrecker nimmt den Erben die Aufgaben damit ab. Der Testamentvollstrecker kümmert sich solange um die Immobilie, bis die Erbengemeinschaft „auseinandergesetzt“ ist.
b. Teilungsanordnung
Der Erblasser kann eine Teilungsanordnung über die Immobilie treffen. Der Erblasser vererbt die Immobilie an nur einen Erben. Die anderen Erben erhalten dafür einen Ausgleich.
Ehegatten müssen wissen, dass der Zwangshausverkauf drohen kann, wenn ein Ehegatte dem überlebenden Ehegatten alles vererbt.
In diesem Moment sind nämlich alle Pflichtteilsberechtigten enterbt. Die Pflichtteilsberechtigten (enterbte Abkömmlinge) können ihren Pflichtteilsanspruch auch geltend machen, wenn sie später erben sein sollen.
Erben müssen einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Die Immobilien-Erben können mit dem Erbschein einen Antrag beim Grundbuchamt auf Umschreibung stellen.
Der Erblasser kann dem Erben eine „transmortale“ Vollmacht zu Lebzeiten geben. Dann muss der Erbe keinen Erbschein mehr beantragen.
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