Veröffentlicht am: 26.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

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Sechs Tipps und Tricks zur Reduktion von Pflichtteilsansprüchen bei der Übergabe des Unternehmens

Sechs Ideen zur Absicherung des Unternehmens durch Reduktion des Pflichtteils

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Unternehmensnachfolge:
Sechs Ideen zur Absicherung des Unternehmens durch Reduktion des Pflichtteils

Unternehmer wissen durchschnittlich 30 Jahre, bevor sie aktiv werden, dass sie etwas unternehmen müssen, um ihr Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben; manche schaffen es vor ihrem Tod nicht.

Damoklesschwert Pflichtteilsanspruch
Wenn es mehrere Abkömmlinge des Unternehmers gibt, haben jene von ihnen, die das Unternehmen nicht erben, Anspruch auf den sog. Pflichtteil.
Dieser wird auf eine vom Gesamtvermögen und von der verwandschaftlichen Beziehung bestimmten Art und Weise ausgerechnet (Hier weiterlesen: Pflichtteilsberechnung) – und muss in bar ausgezahlt werden.
Diese Auszahlungen legen Betriebe in jeder Branche bei der Übergabe lahm, wenn der Unternehmer nicht vorgesorgt hat.

  • Das gilt – nach unserer Erfahrung – vor allem im Mittelstand, wo das Betriebsvermögen in den Produktionsmitteln steckt.

Was kann der Unternehmer tun?
Der Erblasser kann den Pflichtteil ganz umgehen, minimieren und die Überlebensfähigkeit des Unternehmens wahren.
Wir zeigen hier, wodurch:

1. Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil vollständig entziehen. Die Entziehung ist aber nur in sehr engen grenzen möglich. Der Pflichtteilsberechtigte muss

  • für eine Straftat mindestens ein Jahr verurteilt worden sein.
  • seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nicht erfüllt haben.
  • den Erblasser bzw. eine ihm nahestehende Person umzubringen versucht haben.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen solchen Grund zur Pflichtteilsentziehung geschaffen hat, muss der Erblasser die Pflichtteilsentziehung im Testament ausgiebig begründen. Andernfalls ist die Pflichtteilsentziehung trotz des Entziehungsgrundes rechtsungütlig.

Weiterlesen: Pflichtteilsanspruch

2. Pflichtteilsminimierung

Erblasser können zu Lebzeiten Vermögenswerte an den Erben verschenken. Die verschenkten Vermögenswerte sind auf die Weise nicht mehr Teil des Nachlasses. Der Pflichtteil ist abhängig vom Nachlass.
Ist der Nachlass geringer, ist auch der Pflichtteil geringer.

Vorsicht vor dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch!
Der Pflichtteilsberechtigte hat trotz der Schenkung einen Anspruch auf den vollen Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte hat diesen Anspruch aber nur, wenn seit der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen sind.
Der Erblasser darf die lebzeitige Schenkung also nicht erst kurz vor seinem Tod vornehmen.
Je früher der Erblasser die Schenkung vornimmt, um so besser.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sinkt jedes Jahr um 10% seit der Schenkung, bis er nach zehn Jahren 100% erreicht.

3. Pflichtteilsberechtigte nicht als Erben einsetzen

Personen sind nie pflichtteilsberechtigt, wenn sie Erben sind.
Nur enterbte Personen sind Pflichtteilsberechtigte. Erblasser haben – um Pflichtteilsansprüchen ihrer unliebsamen Abkäömmlinge zu entgehen – diese Personen doch als Erben eingesetzt: Sie haben ihnen geringwertige Kleinigkeiten vererbt.

Achtung: Der sog. Zusatzpflichtteil macht diesem Gedanken einen Strich durch die Rechnung. Pflichtteilsberechtigte können die Aufstockung ihres Pflichtteils verlangen.

4. Keine Anrechnung lebzeitiger Schenkung auf den Pflichtteil

Viele Erblasser denken, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch später senken. Dem ist nicht so.
Der Pflichtteilsberechtigte kann trotz aller Schenkungen den vollen Pflichtteil einfordern.
Der Erblasser kann auch nicht im Testament bestimmen, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil als Schenkung schon erhalten hat.
Eine solche Bestimmung ist unwirksam.

  • Wenn der Erblasser möchte, dass die Schenkung den Pflichtteil später abmildert, muss er dies vertraglich mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbaren.

5. Erbverzichtsvertrag

Der Erblasser kann mit allen Pflichtteilsberechtigten einen Erbverzichtsvertrag schließen.
Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf seinen Pflichtteil und jedes Erbe. Der Erblasser vereinbart mit dem Pflichtteilsberechtigten dafür eine Gegenleistung, häufig eine Abfindung.
Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Abfindung zu einem solventen Zeitpunkt fällig ist.

Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte können die Zahlungsmodalitäten frei bestimmen.
Beispielsweise kann der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten auch eine monatliche Rente zahlen. Der Erblasser kann so die einmalige Zahlungspflicht des Pflichtteilsanspruches umgehen und abmildern.

  • Hinweis: Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte müssen für einen Erbverzichtsvertrag zum Notar.
  • Weiterlesen: Erbvertrag

6. Stundung des Pflichtteils

Der Erbe kann die sofortige Zahlung des Pflichtteils hinauszögern.
Normalerweise kann der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung unmittelbar nach dem Tod verlangen. Der Zeitpunkt, zu der der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung verlangen darf, wird Fälligkeit genannt.
Eine Hinauszögerung der Fälligkeit nennt man Stundung.
Wenn dem Erben die Insolvenz des Unternehmens durch die Pflichtteilsansprüche droht, kann der Unternehmensnachfolger bei dem Nachlassgericht die Stundung der Ansprüche beantragen.
Die Überlebensfähigkeit des Unternehmens kann durch eine Stundung gesichert werden.

  • Vorteil: Wenn der Erbe mehreren Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt ist, kann er einzelne Forderungen stunden und Stück für Stück die Ansprüche ausbezahlen.

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