Veröffentlicht am: 01.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Pflichtteilsstreit: Die Pflichten eines Notars

Ein Notar muss das Nachlassverzeichnis gewissenhaft erstellen. Er darf sich nicht auf die Angaben der Erbberechtigten verlassen, sondern muss selbst Ermittlungen anstellen.

Notare müssen ein korrektes Nachlassverzeichnis erstellen.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Ordnungsgemäße Ausstellung eines Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsstreit

Ein Notar muss das Nachlassverzeichnis gewissenhaft erstellen. Er darf sich nicht auf die Angaben der Erben verlassen, sondern muss selbst Ermittlungen anstellen. OLG Celle – Beschluss vom 25.03.2021 – 6 U 74/20.

Wozu dient ein Nachlassverzeichnis?

Enterbt der Erblasser einen Nachkommen, ein Elternteil oder einen Ehegatten durch sein Testament, so kann der Enterbte von dem Erben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes verlangen, den er erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Dazu müssen die Erben Auskunft hinsichtlich des Nachlasses erteilen.

Dazu kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.

Welche Ermittlungen muss ein Notar für ein Nachlassverzeichnis tätigen?

Der Notar darf sich nicht einfach auf die Angaben der Erben berufen. Tut er dies doch, ist das Nachlassverzeichnis unzureichend. Er muss vielmehr eigene Ermittlungen tätigen. Zumindest muss er, bei den ihm durch die Angaben des Erben, bekannten Banken erkundigen, ob weitere Konten bestehen.

Ob der Notar auch Kontoauszüge hinsichtlich Schenkungen durchsuchen muss, kommt auf den Einzelfall an und wurde bisher gerichtlich nicht endgültig entschieden.

Der Fall

Die Erblasserin hat ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter enterbt. Die pflichtteilsberechtigte Tochter verlangt daraufhin von ihrem Bruder ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar nahm lediglich die Angaben des Sohnes hinsichtlich zwei Bankkonten und einer Schenkung von 50.000 € in das Verzeichnis auf. Jedoch gab es noch vier weitere Konten, von denen die Tochter erst später erfuhr.

Der Notar verliert ohne die Nachbesserung seinen Honoraranspruch.

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