Häufig kommt es in Testamenten zu unklaren Formulierungen. Trotz einer Vielzahl von Auslegungsregeln im Gesetz, kann dies schnell zu Unsicherheiten zwischen den Erben führen. Diese Unsicherheit kann dann zu Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Erben führen, welche im schlimmsten Fall gerichtlich entschieden werden müssen.
Der Erblasser kann ein Testament privatschriftlich und ohne die Hilfe eines Anwalts oder Notars errichten. Das Testament muss dazu komplett handschriftlich errichtet werden und eigenhändig unterschrieben sein. Wenn eine solche Errichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Erblasser einen Notar aufsuchen.
Grundsätzlich kann jeder ein Testament errichten. Die Person muss jedoch testierfähig sein. Testierfähig sind geistig gesunde Personen, die mindestens 16 Jahre als sind. Zudem darf im Zeitpunkt der Errichtung keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung vorliegen.
Ein Testament sollte immer beim Amtsgericht hinterlegt werden. So kann der Erblasser sicher gehen, dass es im Erbfall auch gefunden wird. Außerdem kann so sichergestellt werden, dass das Testament nicht „verschwindet“, weil es beispielsweise dem Finder nicht gefällt.
Wenn mehrere Testamente des Erblassers existieren, gilt immer das zuletzt aufgesetzte Testament. Im Einzelfall kann es jedoch schwierig sein, genau zu sagen, welches der Testamente als letztes verfasst wurde. Der Erblasser sollte daher ein Testament immer mit einem Datum versehen.
Niemand kann vorhersehen, wann der Todesfall tatsächlich eintreten wird. Zudem riskiert der Erblasser in hohem Alter, dass nach seinem Ableben ein Streit über dessen Testierfähigkeit ausbricht. Der Erblasser sollte sich also schon so früh wie möglich mit der Errichtung seines Testaments befassen.
Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):