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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Nicht nur Unternehmer sichern die eigenen Interessen für den Ernstfall ihrer Handlungsunfähigkeit und für den Ernstfall ihrer schweren Erkrankung ab.

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen verhindern den Einsatz gesetzlicher Betreuer.

Zukunftssicherung: Vorsorgevollmacht (I) und Patientenverfügung (II)

I. Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine einseitige Verfügung. Sie ermächtigt eine andere Person, Geschäfte für den Vollmachtgeber abzuwickeln, sobald sich dieser in einer Notsituation befindet.
Der Bevollmächtigte entscheidet für den Vollmachtgeber alles oder das, für das er beauftragt ist. Dies gilt solange, wie der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist.
Handlungsunfähig sind Personen

  • nach einem schweren Unfall
  • aufgrund von Demenz
  • infolge einer schweren Krankheit

Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Unfälle und nicht vorhergesehene Krankheiten ereignen sich in Deutschland täglich und können jedem passieren.
Wenn der Erkrankte oder der Verstorbene im Augenblick seines Ausfalls keine Vorsorgevollmacht vorweisen kann, bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer.
Angehörige oder Ehegatten haben dann unter Umständen und im Einzelfall kein Mitspracherecht; der gesetzliche Betreuer hat die vollständige Handlungsbefugnis.

  • Um die eigenen Interessen zu wahren, empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht für die Person Ihres Vertrauens.

Was kann eine Vorsorgevollmacht regeln und was nicht?

Die Vorsorgevollmacht darf über alles Rechtliche Regelungen treffen. Die Vollmacht kann den zu Bevollmächtigenden zu allem Rechtlichen ermächtigen (Generalvollmacht).
Beschränkungen legt der Vollmachtgeber selbst fest. Der Verfasser kann seine Vollmacht individuell ausgestalten.
Die Vorsorgevollmacht regelt insbesondere die

  • Verwaltung von Immobilien
  • Ermächtigung zu Verkäufen oder Käufen von Immobilien
  • Ermächtigung zu Vertragsschlüssen und zu deren Beendigung
  • Beschränkungen der Handlungsfreiheit bei Vertragsverhandlungen
  • Verwaltung von Vermögen
  • Begrenzung der Handlungsfähigkeit mit Banken
  • gesundheitliche Vorsorge und Pflege im Krankheitsfall
  • Der Vollmachtgeber darf allerdings für „Höchstpersönliches“ keine Vollmacht erteilen. Dieses umfasst die
  • Eheschließung
  • Errichtung eines Testaments
  • Ausübung des Wahlrechts

Welche Form hat die Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht muss per Gesetz nur mündlich erfolgen, um rechtsgültig zu sein.
Durch Niederschrift der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtige die Vollmacht aber erst beweisen.

  • Achtung! Die Vorsorgevollmacht muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein, wenn sie zu Immobiliengeschäften ermächtigt.
    Viele Banken, Versicherungen und auch Grundbuchämter akzeptieren die schriftliche Vorsorgevollmacht nicht.
    Die notariell beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmacht wird immer akzeptiert.

Wer kann die Vorsorgevollmacht aufheben? Und wie?

Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder – im Dokument – die zu bevollmächtigende Person ändern.
Das gilt nur, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig ist.

Notarielle Vollmachten im Original zurückfordern
Wurde die Vollmacht allerdings schriftlich erteilt oder notariell beurkundet, muss der Vollmachtgeber die originale Urkunde vom Bevollmächtigten zurückfordern.
Denn der Bevollmächtigte kann so lange rechtssicher im Namen des Vollmachtgebers handeln, wie er die Originalurkunde vorweisen kann:

  • Beispiel:
    Der Vollmachtgeber erteilt dem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht, die zu Käufen ermächtigt.
    Der Vollmachtgeber vertraut dem Bevollmächtigten nicht mehr und widerruft die Vollmacht, ohne die Originalurkunde zurück zu fordern.
    Jetzt kauft der Bevollmächtigte trotzdem für den Vollmachtgeber ein Auto.
    Das Autohaus kann nun gerichtlich vom Vollmachtgeber den Kaufpreis für das Auto verlangen, obwohl der Vollmachtgeber kein neues Auto wollte.

Gilt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?

Die Vorsorgevollmacht gilt nicht automatisch über den Tod hinaus.
Es empfiehlt sich daher in der Vollmacht zu regeln, dass diese über den Tod hinaus gelten soll.
Dann heißt sie transmortale Vollmacht.
Durch sie wahrt der Verfassers seine Interessen so lange wie möglich.

Keine Angehörigen? Die anwaltliche Vorsorgevollmacht lohnt sich.

Der Bevollmächtigte muss im Ernstfall Jahre lang in der Lage sein, die Entscheidungen des Vollmachtgebers auszuführen.
Insbesondere im Alter muss sich der Bevollmächtigte um eine Vielzahl von Angelegenheiten kümmern, die der Vollmachtgeber nicht mehr ausführen kann.
Die Arbeit kann für Angehörige zu einer Bürde werden.
Durch einen Vorsorgeanwalt kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten anstelle des vom Gericht bestellten unbekannten Betreuers zuvor aussuchen und kennenlernen.

  • Der Vorsorgeanwalt kann darüberhinaus die gesamte Altersvorsorge individuell rechtlich sichern und beraten.

II. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung sichert die selbstbestimmte medizinische Vorsorge im Falle der Handlungsunfähigkeit bis zum Tod.
Der Betroffene ordnet in einer Patientenverfügung an, welche medizinischen Maßnahmen Ärzte und Pflegepersonal in lebensbedrohlichen Krankheitsfällen vornehmen dürfen.

  • Hat der Betroffene keine Patientenverfügung, nehmen die Ärzte alle Maßnahmen vor, um das Leben des Betroffenen zu verlängern.
    Diese Maßnahmen können gegen den Willen des Betroffenen sein.

Was regelt die rechtsgültige Patientenverfügung beispielsweise?

Je konkreter die Hinweise an den behandelnden Arzt sind, desto weniger Ärger und Missverständnisse wird es geben. Der Patient regelt in der Patientenverfügung den Umgang der Ärzte mit der

  • künstlichen Beatmung
  • künstlichen Ernährung
  • Bluttransfusion
  • Organspende

Welche Voraussetzungen hat die Patientenverfügung?

Der Verfasser muss mindestens 18 Jahre alt und zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung einwilligungsfähig sein.
Die Verfügung

  • muss außerdem schriftlich niedergeschrieben sein.
  • ist bis zum Widerruf rechtsgültig (Der Verfasser darf die Verfügung also nicht widerrufen haben).

Welche Maßnahmen lehnt der Verfasser ab? Welche lässt er zu?

Oft lehnen die Verfasser einer Patientenverfügung künstliche lebensverlängernde Maßnahmen ab, um keine 40 Jahre in ein künstliches Koma zu verfallen. Bei der Verfügung ist aber Vorsicht geboten:
Alle Maßnahmen, die der Verfasser ablehnt, müssen eindeutig formuliert werden, um rechtsgültig zu sein.

Ankreuzmuster werden nicht immer anerkannt.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 06.07.2016) hat entschieden, dass die schriftliche Äußerung “keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht konkret genug ist und damit rechtsungültig ist. Rechtsgültig dagegen wären:

  • Die Batterien des Herzschrittmachers dürfen nicht gewechselt werden.
  • Der Herzschrittmacher darf bei Funktionsstörungen nicht gewechselt werden.

Wo bewahrt der Verfasser die Patientenverfügung auf?

Die Patientenverfügung oder deren Kopien können zu Hause oder bei Angehörigen aufbewahrt werden.
Besonders sicher ist das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Dort wird die Existenz einer Patientenverfügung registriert. Die Daten sind damit immer verfügbar.

  • Es empfiehlt sich, Kopien an Angehörige und zukünftige Helfer zu verteilen.

Können sich Patientenverfügung und Organspendeausweis widersprechen?

Die Patientenverfügung und der Organspendeausweis dürfen sich widersprechen.
Bei einem Widerspruch gilt die Patientenverfügung vorrangig.

  • Trotzdem sollte der Verfasser Widersprüche vermeiden, um Angehörige und Ärzte nicht zu verwirren.