Veröffentlicht am: 30.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Fehlt es bei der Errichtung einer Stiftung an einem konkreten Stiftungszweck, wird die Stiftung nicht anerkannt.
Wenn der Stiftungszweck nicht bestimmt ist…
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Fehlender Stiftungszweck lässt Gründung scheitern
Fehlt es bei der Errichtung einer Stiftung an einem konkreten Stiftungszweck, kann dies weder vom Testamentsvollstrecker noch von der Stiftungsbehörde geheilt werden. Die Stiftung wird dann nicht anerkannt. VG Ansbach – Urteil vom 16.03.2021 – AN 10 K 19.00766
Anforderungen an den Stiftungszweck
Der Stiftungszweck spiegelt den Willen des Erblassers wider. Die Stiftungsorgane und der Vorstand müssen bei der Ausübung ihrer Aufgaben den Stiftungszweck stets beachten und fördern. Die Verfolgung des Zwecks wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Aufgrund dessen sind an den Stiftungszweck strenge Anforderungen zu stellen.
- Der Stiftungszweck muss konkret bestimmt sein
- Die Erfüllung des Stiftungszwecks muss möglich erscheinen
- Der Stiftungszweck darf das Allgemeinwohl nicht gefährden
Der Fall
Der Erblasser hat im Jahr 2014 ein Testament verfasst. Er setzte in dem Testament eine Person als Erbe seiner Immobilie ein. Zudem vermachte er Mobiliar an eine andere Person. Das restliche Vermögen sollte eine noch zu gründende wohltätige Stiftung erben.
Die zuständige Behörde erkannte die Stiftung nicht an.
Sie begründete dies damit, dass die Bezeichnung „wohltätige Stiftung“ keinen konkreten Zweck bezeichne und somit kein wirksames Stiftungsgeschäft vorläge.
Die Testamentsvollstreckerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht.
Auch dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Stiftung wegen des fehlenden Stiftungszwecks nicht anzuerkennen sei.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden