Veröffentlicht am: 10.03.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wiederverheiratungsklausel im Erbrecht

Die Wiederverheiratungsklausel bestimmt, was mit der Erbmasse im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten geschehen soll.

Testamente, Geld, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Zert. Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Wiederverheiratungsklausel – Besser nie wieder heiraten?

Viele Ehegatten nehmen in ihr gemeinschaftliches Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel auf. Diese wird umgangssprachlich oftmals „Zölibatsklausel“ genannt. Die Klausel bestimmt, was mit dem Erbe im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten geschehen soll.

Eine solche Klausel soll gewährleisten, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nicht an den Partner des überlebenden Ehegatten fällt.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich hängen die Gestaltungmöglichkeiten der Wiederverheiratungsklausel davon ab, ob die Ehegatten sich auf die Trennungs- oder die Einheitslösung geeinigt haben.

Einheitslösung

  • Bei der Einheitslösung verschmilzt der Nachlass des verstorbenen Ehegatten mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe. Mit dem Tod des zweiten Ehegatten erben die Nacherben den übriggebliebenen Nachlass.
  • Bei der Einheitslösung kann bestimmt werden, dass bereits im Fall der Wiederheirat der Nacherbfall eintritt.
  • Alternativ können auch Vermächtnisse für die Schlusserben für den Fall einer Wiederheirat angeordnet werden.

Trennungslösung

  • Bei der Einheitslösung wird bei dem Tod des ersten Ehegatten der länger lebende Ehegatte zum Vorerbe. Die Vermögen werden weiterhin getrennt behandelt. Mit dem Tod des zweiten Ehegatten geht der Nachlass dann auf den Nacherben über.
  • Normalerweise sind die Nacherben bei der Trennungslösung auch im Falle einer Wiederheirat ausreichend abgesichert.
  • Ergänzend kann jedoch auch hier bestimmt werden, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des Vorerben, sondern bereits mit der Wiederheirat eintritt.

Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Die Eheschließungsfreiheit wird durch Art. 6 des Grundgesetzes geschützt. Diese Freiheit wird jedoch von einer Wiederverheiratungsklausel stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist eine Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig, wenn der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe verlieren würde und ihm nicht einmal mehr der Pflichtteil bleiben würde.

Der Ehegatte muss folglich auch im Falle einer erneuten Heirat finanziell abgesichert sein.

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