Die Alleinerbin beauftragte einen Notar zur Erstellung des Verzeichnisses. Ihm gegenüber erteilte sie eine Vollmacht mit dessen Berechtigung der Notar Kontoauskünfte über die Erblasserin bei deutschen Kreditinstituten einholen konnte. Für mögliches Vermögen der Erblasserin bei österreichischen Banken erteilte die Alleinerbin keine Vollmacht. Zur Verifizierung des in Österreich gelegenen Vermögens reichte die Alleinerbin lediglich ein Protokoll bei, welches allein auf Angaben ihrer Person entstanden ist. Den Pflichtteilsberechtigten reichte dieser Nachweis nicht. Sie beantragten die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Alleinerbin, um diese zur Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses anzuregen.
Gegen diesen Antrag wendete die Beklagte ein, dass sie alles Erforderliche getan habe, um ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen. Durch die Vorlage des notariellen Verzeichnisses ihrerseits, sei sie ihrer Verpflichtung aus dem Auskunftsanspruch nachgekommen. Das zuständige Amtsgericht gab der Alleinerbin recht und erklärte den Antrag auf Zwangsvollstreckung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung legten die Enkelkinder jedoch erfolgreich Rechtsmittel zum Landgericht ein. Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für zulässig und begründet.
Alleinerbin legt Revision zum BGH ein