Grundbuch berichtigen? Ein privates Testament reicht nicht für die Legitimation
Für einen erfolgreichen Antrag auf Grundbuchberichtigung muss der Erbberechtigte zum Nachweis seiner Erbenstellung Erbscheine oder eine öffentliche Urkunde vorzeigen.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Grundbuchberichtigung muss der Erbberechtigte zum Nachweis seiner Erbenstellung Erbscheine oder eine öffentliche Urkunde vorzeigen.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Für einen erfolgreichen Antrag auf Grundbuchberichtigung muss der Erbe zum Nachweis seiner Erbenstellung einen Erbschein oder eine öffentliche Urkunde vorzeigen.
Ein privates Testament, selbst wenn es zur Verwahrung beim Nachlassgericht lag, ist keine solche öffentliche Urkunde.
(OLG Schleswig – Beschluss vom 06.09.2021 – 2 Wx 49/21)
Der § 35 GBO stellt an den Antrag auf Grundbuchberichtigung die Voraussetzung, dass die Erbenstellung mittels Erbscheines oder einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen wird. Eine öffentliche Urkunde wird durch eine öffentliche Behörde oder von einer mit öffentlichem Glau-ben versehenen Person aufgenommen.
Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar ein privates gemeinschaftliches Testament und setzte ihren Sohn als Schlusserben ein. Unter den Nachlassgegenständen befand sich auch eine Immobilie.
Nachdem der letzte Elternteil verstarb, stellte der Sohn als Alleinerbe beim Nachlassgericht – konkret dem Grundbuchamt – einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, um sich selbst als Eigentümer für die im Nachlass befindliche Immobilie eintragen zu lassen.
Nachlassgericht lehnt Antrag ab
Für einen Antrag auf Grundbuchberichtigung verlangt das Grundbuchamt einen Nachweis über die Erbenstellung.
Der Sohn legte dem Grundbuchamt lediglich das private Testament seiner verstorbenen Eltern vor.
Allerdings fordert das Grundbuchamt als Nachweis entweder einen Erbschein oder eine öffentliche Urkunde, aus der das erlangte Erbrecht hervor geht (z.B. ein notarielles Testament).
Sohn legt Beschwerde beim OLG ein
Das OLG teilt die Auffassung des Nachlassgerichts und weist die Beschwerde zurück. Auch die Anführungen des Sohnes entkräftete das OLG. Der Umstand, dass das Testament sich zuvor zur Verwahrung beim Nachlassgericht befand, führte nicht dazu, dass aus dem privaten ein öffentliches Testament wurde.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung klar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer öffentlichen Urkunde auszugehen. Ein privates Testament fällt nicht unter den vom OLG genannten Merkmalen.
Nachweis der Erbenstellung durch bereits eröffnetes Testament?
Der Sohn verwies weiter darauf, dass das zugrunde liegende Testament bereits nach dem Tod seines ersten Elternteils eröffnet wurde.
Dem damals noch lebenden zweiten Elternteil wurde daraufhin ein Erbschein erteilt.
Allein aus diesem Umstand sei die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Testamentes und seiner Erbenstellung zu entnehmen.
Das OLG widersprach dem Sohn in seinen Ausführungen.
Der bereits erteilte Erbschein gegenüber dem damals lebenden Elternteil sei für die aktuelle Nachweiskontrolle irrelevant.
Weiter stellt das OLG klar, dass kein Ausnahmefall wegen Geringwertigkeit des Grundstücks vorliegt.
In solchen Fällen wäre eine Grundbuchberichtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins oder einer öffentlichen Urkunde möglich.
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