Veröffentlicht am: 04.01.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Bei einem Widerruf einer Anordnung zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem notariellen „Letzten Willen“ trägt der ehemalige Testamentvollstrecker die gesamten Verfahrenskosten.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem notariellen Testament
Bei einem Widerruf einer Anordnung zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem notariellen Testament. Der ehemalige Testamentvolltrecker trägt die gesamten Verfahrenskosten. OLG Köln – Beschluss vom 08.03.2021 (2 Wx 93/21)
Ist der Widerruf eines notariellen Testaments möglich?
Der Widerruf eines notariellen Testaments ist leichter als gedacht. Der Erblasser kann ein neues handschriftliches Testament errichten. Das neue Testament geht dann vor.
Selbst wenn das erste notarielle Testament in amtlicher Verwahrung bleibt, gilt es nicht mehr.
Wann ist der Erblasser nicht „testierfähig“?
Die Testierfähigkeit ist eine Voraussetzung für jedes Testament. Ein Testament ist nicht rechtsgültig, wenn der Erblasser nicht testierfähig war. Testierfähig ist jeder, der die Bedeutung und Tragweite eines Testaments erkennt. Der Erblasser muss seinen eigenen Willen bilden können.
Wer ist nicht testierfähig?
Nicht testierfähig sind Erblasser, die ihren eigenen Willen nicht bilden können. Verursacher für eine Testierunfähigkeit sind:
- Demenz
- Schizophrenie
- starke alkoholische Beeinträchtigung
- Einfluss sonstiger Drogen
Der Fall
Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet. Darin hat sie den den Kläger als Testamentvollstrecker benannt. Die Erblasserin hatte allerdings ein neues Testament gemacht. In dem neuen Testament hat sie ihr notarielles Testament ausdrücklich widerrufen. Der Kläger beantragte trotzdem das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht.
War die Erblasserin im zweiten Testament testierfähig?
- Der Kläger war der Meinung, dass die Erblasserin für das zweite Testament nicht testierfähig war.
- Das Nachlassgericht stellt in einer umfangreichen Beweisaufnahme fest, dass die Erblasserin testierfähig war.
- Deshalb händigte das Nachlassgericht dem Kläger das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht aus.
- Dagegen klagte der Kläger. Das OLG bestätigte das Nachlassgericht.
Die gesamten Kosten hatte der Kläger zu tragen.
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