1. Kommunikation
Als erstes sollte der vermeidliche Testamentsbesitzer zur Ablieferung des Testaments aufgefordert werden. In vielen Fällen steckt hinter der unterbliebenen Ablieferung kein eigennütziges Motiv, sondern Unkenntnis der Handlungspflicht.
2. Anwaltliche Hilfe
Als nächstes sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Durch ein anwaltliches Schreiben kann der Aufforderung Nachdruck verliehen werden und es kann nochmals auf etwaige Folgen einer Nichtablieferung des Testaments hingewiesen werden.
3. Einschalten des Nachlassgerichts
In einem weiteren Schritt sollte das zuständige Nachlassgericht eingeschaltet werden. Dieses ist nämlich verpflichtet, den tatsächlichen Willen des Erblassers durchzusetzen. Das Nachlassgericht ist also verpflichtet, den vermeidlichen Testamentsbesitzer zur Ablieferung aufzufordern.
4. Verhängung eines Zwangsgeldes
Das Gericht kann weiterhin ein Zwangsgeld androhen und letztendlich auch verhängen. Das Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten.
5. Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Das Nachlassgericht kann den vermeidlichen Testamentsbesitzer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Ort des Verbleibs des Testaments auffordern. Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit einer Straferwartung von bis zu drei Jahren bedroht.
6. Ausübung unmittelbaren Zwangs
Wenn der Testamentsbesitzer der Ablieferungspflicht nach alldem immer noch nicht nachkommt, darf sich das Nachlassgericht des unmittelbaren Zwangs bedienen. Dazu dürfen Polizeibeamte Durchsuchungen beim vermeidlichen Testamentsbesitzer durchführen.