Veröffentlicht am: 13.03.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Nahen Angehörige des Erblassers steht ein Anspruch auf Pflichtteile zu, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erbberechtigten geworden wären, aber vom Verstorbenen enterbt wurden.
Enterbung im Erbrecht: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Enterbte haben Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes
Dabei ist es unerheblich, ob die Enterbung im Testament explizit angeordnet wurde oder ob der Erblasser eine andere Person als Alleinerben eingesetzt hat. Folgende Angehörige des Erblassers können Pflichtteilsberechtigt sein:
- Kinder, Enkel
- Ehegatt*innen
- Eingetragene Lebenspartner*innen
- Eltern
Wie machen Enterbte den Pflichtteilsanspruch geltend?
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch bei den Erben des Verstorbenen einfordern. Der Anspruch wird sofort mit dem Erbfall fällig. Die Erben müssen aber zunächst Auskunft über die Höhe des Nachlasses erteilen. Erst dann ist eine Berechnung des konkreten Pflichtteils möglich.
Wenn der Erbe den Pflichtteil nicht auszahlt oder keine Auskünfte über die Höhe des Nachlasses erteilt, kann der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wodurch geht der Anspruch auf den Pflichtteil verloren?
Der Pflichtteilsanspruch kann in verschiedenen Situationen ausgeschlossen sein. Darunter zählen insbesondere:
- Erbunwürdigkeit: Es besteht kein Anspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch ein gerichtliches Urteil als erbunwürdig erklärt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn er sich gegenüber dem Erblasser eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat.
- Zu Lebzeiten abgeschlossener Erb- oder Pflichtteilsverzicht: Wenn der Berechtigte wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, muss er sich auch im Erbfall an der Erklärung festhalten lassen.
- Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben: Mit der Ausschlagung des Erbes verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auch auf seinen Pflichtteilsanspruch.
Wer muss den Pflichtteil zahlen?
Der Pflichtteilsanspruch muss von den Erben gezahlt werden. In Einzelfällen können auch die zu Lebzeiten Beschenkten zahlungsverpflichtet sein.
Wenn das Erbe an eine Erbengemeinschaft fällt, wird der Pflichtteil bis zur Auseinandersetzung des Erbes aus dem Nachlass beglichen.
Fünf Schritte zum Pflichtteil
1: Prüfung der Pflichtteilsberechtigung
Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Anspruch auf den Pflichtteil besteht:
- Pflichtteilsberechtigung: Als erstes sollte die Frage geklärt werden, ob überhaupt eine Pflichtteilsberechtigung besteht. In der Regel haben ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch.
- Ausschluss von der Erbfolge: Zudem muss der womöglich Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen sein.
2: Prüfung einer möglichen Verjährung
Der Pflichtteilsberechtigte sollte vor der Geltendmachung seines Anspruchs zunächst prüfen, ob dieser verjährt ist. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.
3: Ermittlung des Nachlasswertes
Der Gesamtwert des Nachlasses muss ermittelt werden, um die Höhe des Pflichtteilanspruchs benennen zu können. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Dazu muss er die Erben schriftlich zur Auskunft auffordern. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis sollte genau geprüft werden, um einen zu niedrig angesetzten Wert zu vermeiden.
4: Geltendmachung des Anspruches
Wenn die konkrete Höhe des Pflichtteils ermittelt wurde, kann der Pflichtteilsberechtige diesen bei den Erben einfordern. Die Geltendmachung erfolgt durch eine schriftliche Aufforderung an die Erben. Die Erben sind dann zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtet.
5: Pflichtteilsklage
Wenn die Erben die Auszahlung des Geldes verweigern, kann der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben.
Bei einer solchen prüft das zuständige Nachlassgericht den Anspruch und ordnet dann die Auszahlung gerichtlich an.
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