Veröffentlicht am: 01.01.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Das Erben von Schulden – der negative Nachlass

Oftmals hinterlässt ein Erblasser kein Vermögen, sondern Schulden. Doch welche Schulden sind überhaupt vererblich und welche nicht?

Schulden im Erbrecht: Regeln und Risiken

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Das Erben von Schulden – der negative Nachlass

Oftmals hinterlässt ein Erblasser kein Vermögen, sondern Schulden. In einem solchen Fall müssen die Erben, wenn sie die Erbschaft annehmen, für diese Schulden aufkommen.

Wenn der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen, müssen die Erben sogar mit ihrem Privatvermögen haften.

Welche Schulden sind vererblich?

Es gibt Schulden, welche vererblich sind. Hierzu zählen beispielsweise:

Erblasserschulden
Dies sind sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers, die er schon vor dem Erbfall eingegangen ist. Dazu zählen zum Beispiel offene Mietschulden oder Darlehensverträge.

Nachlasserbschulden
Dies sind Schulden, die durch Rechthandlungen der Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für die Testamentseröffnung oder für die Nachlassverwaltung.

Erbfallschulden
Dies sind Schulden, die erst durch den Erbfall entstehen. Also beispielsweise die Verpflichtungen zur Auszahlung von im Testament angeordneten Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen.

Welche Schulden sind nicht vererblich?

Es gibt zudem auch Schulden, welche nicht vererblich sind. Hierzu zählen beispielsweise:

Bestimmte Unterhaltsverpflichtungen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder anderen Verwandten gehen nicht auf die Erben über. Unterhaltsverpflichtungen müssen lediglich von den Erben beglichen werden, wenn ein Anspruch aufgrund von Nichterfüllung zu Lebzeiten besteht.

Verpflichtungen aus abgeschlossenen Arbeitsverträgen
Auch Verpflichtungen aus abgeschlossenen Arbeitsverträgen gehen im Erbfall nicht auf die Erben über. Die Arbeitsleistung muss höchstpersönlich erbracht werden, sodass der Arbeitgeber die Erben nicht dazu auffordern kann, die Aufgaben zu erledigen.

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