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Fehler im Aufgebotsverfahren: Unwirksamer Ausschließungsbeschluss

In einem Aufgebotsbeschluss muss der Ort beziffert werden, an dem die Nachlassgläubiger ihre Rechte anmelden können. Besteht dahingehend ein Fehler, ist sowohl der gesamte Auf-gebotsbeschluss als auch der anschließende Ausschließungsbeschluss unwirksam. (OLG Braunschweig – Beschluss vom 25.01.2022 – 3 W 68/21)

Was ist ein Aufgebotsverfahren?

Ein Aufgebotsverfahren wird durch Gericht veranlasst. Gegenstand dieses Verfahrens ist es, durch ein Aufgebotsbeschluss Dritte öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten aufzufordern oder Urkunden für ungültig zu erklären. Im Erbrecht richtet sich das Aufgebots-verfahren an Nachlassgläubiger, um diese dazu aufzufordern ihre Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Nachlass geltend zu machen. Am Ende der Meldefrist ergeht ein Ausschließungs-beschluss. Dadurch werden die Rechte derjenigen Gläubiger, die auf das Aufgebot nicht ge-meldet haben, schlussendlich beschränkt bzw. ausgeschlossen.

Der Fall

Im vorliegenden Fall wurde ein Erblasser von seiner Tochter beerbt. Wegen bestehenden Zweifels eines eventuell verschuldeten Nachlasses des Erblassers, beantragte die Tochter erfolgreich die Einsetzung eines Nachlassverwalters. Der Nachlassverwalter leitete kurze Zeit später ein Aufgebotsverfahren ein, um weitere Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Dieses Aufgebot wurde in der Folge zahlreichen bekannten Nachlassgläubigern zugestellt. Durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wurde das Aufgebot durch Gericht öffentlich bekanntgemacht.

Beschwerde zum OLG

Nach Ablauf der Frist erging der Ausschließungsbeschluss. Zwei Monate später meldete sich jedoch der Bruder des Erblassers und stellte eine offene Forderung gegenüber dem Nachlass. Gegen den zuvor ergangenen Ausschließungsbeschluss legte der Bruder Beschwerde ein. In seiner Beschwerde bemängelte er, dass er von dem Aufgebotsverfahren nicht informiert wurde, obwohl der Nachlassverwalter Kenntnis seiner Forderungen gehabt haben müsste.

Beschwerde hat Erfolg

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Ausschließungsbeschluss auf. Grund dafür war jedoch nicht die Forderung des Beschwerdeführers. Diese hatte der Bruder erst nach Fristablauf, also zu spät, geäußert. Allein dieser Umstand führte demnach nicht zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses.

Verhängnisvoller formale Fehler

Im vorliegenden Fall war der Ausschließungsbeschluss zwar an sich rechtmäßig ergangen, jedoch unterlag das Aufgebot im Aufgebotsverfahren einem formalen Fehler. In dem Aufgebot wurde der Ort, an dem die adressierten Nachlassgläubiger ihre Rechte anmelden konnten, nicht mit aufgenommen. Im Ergebnis führte es dazu, dass rückwirkend der gesamte Aufgebotsbeschluss, sowie der nachfolgende Ausschließungsbeschluss für unwirksam erklärt werden mussten.

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