Der Fall
Im vorliegenden Fall wurde ein Erblasser von seiner Tochter beerbt. Wegen bestehenden Zweifels eines eventuell verschuldeten Nachlasses des Erblassers, beantragte die Tochter erfolgreich die Einsetzung eines Nachlassverwalters. Der Nachlassverwalter leitete kurze Zeit später ein Aufgebotsverfahren ein, um weitere Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Dieses Aufgebot wurde in der Folge zahlreichen bekannten Nachlassgläubigern zugestellt. Durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wurde das Aufgebot durch Gericht öffentlich bekanntgemacht.
Beschwerde zum OLG
Nach Ablauf der Frist erging der Ausschließungsbeschluss. Zwei Monate später meldete sich jedoch der Bruder des Erblassers und stellte eine offene Forderung gegenüber dem Nachlass. Gegen den zuvor ergangenen Ausschließungsbeschluss legte der Bruder Beschwerde ein. In seiner Beschwerde bemängelte er, dass er von dem Aufgebotsverfahren nicht informiert wurde, obwohl der Nachlassverwalter Kenntnis seiner Forderungen gehabt haben müsste.
Beschwerde hat Erfolg
Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Ausschließungsbeschluss auf. Grund dafür war jedoch nicht die Forderung des Beschwerdeführers. Diese hatte der Bruder erst nach Fristablauf, also zu spät, geäußert. Allein dieser Umstand führte demnach nicht zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses.
Verhängnisvoller formale Fehler
Im vorliegenden Fall war der Ausschließungsbeschluss zwar an sich rechtmäßig ergangen, jedoch unterlag das Aufgebot im Aufgebotsverfahren einem formalen Fehler. In dem Aufgebot wurde der Ort, an dem die adressierten Nachlassgläubiger ihre Rechte anmelden konnten, nicht mit aufgenommen. Im Ergebnis führte es dazu, dass rückwirkend der gesamte Aufgebotsbeschluss, sowie der nachfolgende Ausschließungsbeschluss für unwirksam erklärt werden mussten.