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Dienstbarkeit aus dem Grundbuch löschen lassen

Um eine Grundbuchberichtigung durchsetzen zu können, muss der Antragssteller durch Nachweis seine legitimierende Erbenposition darlegen. Dabei genügt die Vorlage eines Tes-tamentes oder eines Erbvertrages aus dessen Inhalt sich die Erbfolge erschließen lässt. Die Erbfolge muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung geklärt sein und darf keine Zweifel seitens des Grundbuchamts aufwerfen. (OLG München – Beschluss vom 30.11.2016 – 34 Wx 363/16)

Der Fall

Im vorliegenden Fall übertrug der Ehemann der späteren Antragstellerin noch zu Lebzeiten den gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Rahmen des Vertrages wurde dem Ehemann dabei ein Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sicherten die Beteiligten mit Hilfe einer im Grundbuch eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit ab. Mit dem Ableben des Ehemannes sollte diese Dienstbarkeit erlöschen.

Antrag auf Grundbuchberichtigung

Nachdem der Ehemann verstarb, beantragte die Antragstellerin beim zuständigen Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend die eingetragene Dienstbarkeit zu löschen. Zur Begründung und zum Nachweis ihres Antrages legte die Antragstellerin den notariellen Erbvertrag, aus dem sich die Erbfolge ergab, vor.

Keine Löschung der Dienstbarkeit

Das Grundbuchamt verschloss sich vor einer Grundbuchsberichtigung. Grund sei, dass eine Dienstbarkeit nicht vor Ablauf eines Jahres (nach…) löschungsfähig sei. Alternativ könne der Erbe des Erblassers die Löschung durch eine notarielle Erklärung in die Wege leiten. Die Ehefrau selbst war Alleinerbin und legte daraufhin die geforderte Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt vor.

Grundbuchamt lehnt Löschungsbewilligung ab

Das Grundbuchamt hatte aber auf Grund der zwischenzeitlich geprüften Nachlassakten hinsichtlich der Erbfolge Zweifel und lehnt die Löschungsbewilligung ab. Das Ehepaar hatte statt nur einer, zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen. Neben dem notariell errichteten Erbvertrag, existierte noch ein zeitlich älteres eigenhändiges gemeinsames Testament. In diesem Testament hatte sich das Ehepaar gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. In dem zeitlich jüngeren Erbvertrag wurde nur die Ehefrau als Alleinerbin beziffert.

Ungeklärte Erbfolge

Diese Unterschiedliche Erbeinsetzung gab dem Grundbuchamt den Anlass die Erbfolge für ungeklärt zu werten. In den Augen des Grundbuchamtes war nicht hinreichend geklärt, ob dem Erbvertrag eventuell die vom gemeinsamen Testament ausgehende Bindungswirkung entgegenstehen könnte.

Antragstellerin legt Beschwerde ein

Daraufhin erwiderte das Grundbuchamt gegenüber der Ehefrau mit der Aufforderung, ihre Erbenstellung durch die Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Die Antragstellerin kam dem jedoch nicht nach und legte Beschwerde zum OLG ein.

Beschwerde wird stattgegeben

Das OLG entschied zugunsten der Beschwerdeführerin. Die eingetragene Dienstbarkeit sei ausdrücklich auch ohne Erbschein löschungsfähig. Im Weiteren sei der notarielle Erbvertrag ausreichend, um die Alleinerbenstellung der Antragstellerin auszuweisen.

Entgegenstehende Bindungswirkung des älteren Testamentes?

Die Beantwortung der Frage ob die Bindungswirkung des Testamentes der Wirksamkeit des Erbvertrages im Wege stehe, sei vorliegend Aufgabe des Grundbuchamts. Das Grundbuchamt habe die Auslegung der vorhandenen letztwilligen Verfügungen versäumt. Das OLG ermittelte nach eigener Auslegung, dass das gemeinsame Testament keine Bindungswirkung entfalten konnte, wonach letztlich der Erbvertrag und die darin festgelegte Erbfolge galt.

Die Vorlage des Erbvertrages zur Legitimation der Erbenstellung sei ausreichen und die Vorlage eines Erbscheines im vorliegenden Fall nicht notwendig. Die Ehefrau konnte im Folgenden die Dienstbarkeit löschen lassen.

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