Erbrecht Köln RA Benden Erbrecht Anwaltskanzlei Benden

Dienstbarkeit aus dem Grundbuch löschen lassen

Um eine Grundbuchberichtigung durchsetzen zu können, muss der Antragssteller durch Nachweis seine legitimierende Erbenposition darlegen. Dabei genügt die Vorlage eines Tes-tamentes oder eines Erbvertrages aus dessen Inhalt sich die Erbfolge erschließen lässt. Die Erbfolge muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung geklärt sein und darf keine Zweifel seitens des Grundbuchamts aufwerfen. (OLG München – Beschluss vom 30.11.2016 – 34 Wx 363/16)

Der Fall

Im vorliegenden Fall übertrug der Ehemann der späteren Antragstellerin noch zu Lebzeiten den gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Rahmen des Vertrages wurde dem Ehemann dabei ein Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sicherten die Beteiligten mit Hilfe einer im Grundbuch eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit ab. Mit dem Ableben des Ehemannes sollte diese Dienstbarkeit erlöschen.

Antrag auf Grundbuchberichtigung

Nachdem der Ehemann verstarb, beantragte die Antragstellerin beim zuständigen Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend die eingetragene Dienstbarkeit zu löschen. Zur Begründung und zum Nachweis ihres Antrages legte die Antragstellerin den notariellen Erbvertrag, aus dem sich die Erbfolge ergab, vor.

Keine Löschung der Dienstbarkeit

Das Grundbuchamt verschloss sich vor einer Grundbuchsberichtigung. Grund sei, dass eine Dienstbarkeit nicht vor Ablauf eines Jahres (nach…) löschungsfähig sei. Alternativ könne der Erbe des Erblassers die Löschung durch eine notarielle Erklärung in die Wege leiten. Die Ehefrau selbst war Alleinerbin und legte daraufhin die geforderte Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt vor.

Grundbuchamt lehnt Löschungsbewilligung ab

Das Grundbuchamt hatte aber auf Grund der zwischenzeitlich geprüften Nachlassakten hinsichtlich der Erbfolge Zweifel und lehnt die Löschungsbewilligung ab. Das Ehepaar hatte statt nur einer, zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen. Neben dem notariell errichteten Erbvertrag, existierte noch ein zeitlich älteres eigenhändiges gemeinsames Testament. In diesem Testament hatte sich das Ehepaar gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. In dem zeitlich jüngeren Erbvertrag wurde nur die Ehefrau als Alleinerbin beziffert.

Ungeklärte Erbfolge

Diese Unterschiedliche Erbeinsetzung gab dem Grundbuchamt den Anlass die Erbfolge für ungeklärt zu werten. In den Augen des Grundbuchamtes war nicht hinreichend geklärt, ob dem Erbvertrag eventuell die vom gemeinsamen Testament ausgehende Bindungswirkung entgegenstehen könnte.

Antragstellerin legt Beschwerde ein

Daraufhin erwiderte das Grundbuchamt gegenüber der Ehefrau mit der Aufforderung, ihre Erbenstellung durch die Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen. Die Antragstellerin kam dem jedoch nicht nach und legte Beschwerde zum OLG ein.

Beschwerde wird stattgegeben

Das OLG entschied zugunsten der Beschwerdeführerin. Die eingetragene Dienstbarkeit sei ausdrücklich auch ohne Erbschein löschungsfähig. Im Weiteren sei der notarielle Erbvertrag ausreichend, um die Alleinerbenstellung der Antragstellerin auszuweisen.

Entgegenstehende Bindungswirkung des älteren Testamentes?

Die Beantwortung der Frage ob die Bindungswirkung des Testamentes der Wirksamkeit des Erbvertrages im Wege stehe, sei vorliegend Aufgabe des Grundbuchamts. Das Grundbuchamt habe die Auslegung der vorhandenen letztwilligen Verfügungen versäumt. Das OLG ermittelte nach eigener Auslegung, dass das gemeinsame Testament keine Bindungswirkung entfalten konnte, wonach letztlich der Erbvertrag und die darin festgelegte Erbfolge galt.

Die Vorlage des Erbvertrages zur Legitimation der Erbenstellung sei ausreichen und die Vorlage eines Erbscheines im vorliegenden Fall nicht notwendig. Die Ehefrau konnte im Folgenden die Dienstbarkeit löschen lassen.

Der Benden-Erbrechts-Blog hat verwandte Beiträge gefunden.

Bitte wählen Sie zuerst Ihre Kategorie (Erbrecht oder Unternehmensübergabe):

  • Alle
  • Allgemein
  • Erbrecht

Akteneinsicht durch konkrete Benennung der Unterlagen

Ein unkonkretes Auskunftsersuchen eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Notariat wertete das Gericht als “Ausforschung”. Der Notar gab keine Urkunde heraus.

Eine Nachlassimmobilie liegt im Ausland – Wie ist die Erbfolge?

Durch die Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass in Deutschland lebende Menschen auch Immobilien im Ausland besitzen.

Anhang an einem Testament führt zu unwirksamer Erbeneinsetzung

Aus dem Inhalt eines Testaments muss die Erbeneinsetzung hinreichend und vollständig bestimmbar sein. Eine zusätzliche Anlage muss die Formerfordernisse des zugrundeliegenden Testamentes erfüllen.

Der beschränkte Erbschein: Was ist das und wann wird er benötigt?

Ein beschränkter Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, welches die Erben eines Erblassers ausweist.

Erbstreit wegen Definition „vorhandenes Bargeld“

Der Begriff des Bargeldes umfasst in aller Regel das physische Bargeld in Form von Scheinen und Münzen.
Eine Erbin sah das ganz anders.

Der Ablauf des Nachlassinsolvenzverfahrens

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann dann eröffnet werden, wenn der Erblasser verstirbt und sein Nachlass überschuldet war.

Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht

Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hat ein Vermächtnisnehmer keine Beteiligtenrechte.
Das betrifft auch die Akteneinsicht in die Nachlassakten.

Erbvertrag wird durch notariellen Vertrag aufgehoben

Wird ein Erbvertrag durch einen notariellen Vertrag aufgehoben, muss dieser Aufhebungsvertrag nur in beglaubigter Abschrift beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung?

Wer einen Erben vor anderen Erben begünstigen will, muss rechtlich ein paar Hindernisse überwinden – vor allem zur Streitvermeidung.