Veröffentlicht am: 25.08.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testierunfähig wegen Vergesslichkeit?

Testamente sind nicht unwirksam bei alterstypische Erscheinungen in Form von Erinnerungslücken oder einzelnen Vergesslichkeiten des Testierers.

Testierfähigkeit: Regeln und Risiken

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Testierunfähig wegen Vergesslichkeit?

Ein Testament ist nicht unwirksam, wenn beim Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung alterstypische Erscheinungen in Form von Erinnerungslücken oder einzelnen Verweslichkeiten bestanden. An eine Testierunfähigkeit sind höhere Anforderungen zu stellen. (LG Heilbronn – Beschluss vom 13.09.2021 – 3 S 5/21)

Wann liegt eine Testierunfähigkeit vor?

Grundsätzlich sind alle volljährigen Personen testierfähig. Wann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht wird, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Das Gesetz gibt zur Beurteilung dieser Frage jedoch einen Rahmen vor: Nach § 2229 BGB ist derjenige testierunfähig, wer wegen

  • krankhafter Störungen der Geistestätigkeit
  • Geistesschwäche
  • Bewusstseinsstörung

nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebene Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Tipp: Wird die Testierfähigkeit eines Erblassers angezweifelt, ist derjenige der zweifelt in der Beweispflicht.

Der Fall

Im vorliegenden Fall errichtete der spätere Erblasser 2012 ein notarielles Testament, in dem er unter anderem auch einen Testamentsvollstrecker bestimmte.
Nach dem Erbfall forderte der Testamentsvollstrecker den Nachlass von Dritten – die den Nachlass an sich genommen hatten – über sein gesetzliches Besitzrecht heraus. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches ging vor das zuständige Amtsgericht.

Testament soll unwirksam sein
Die Beklagten verweigerten die Herausgabe mit der Begründung, dass das Testament, und im Folgenden auch die Anordnung des Testamentsvollstreckers, überhaupt nicht wirksam sei. Der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes auf Grund zahlreicher Vergesslichkeiten und Erinnerungslücken testierunfähig gewesen.

Amtsgericht hält Testament für wirksam
Das Amtsgericht hält das Testament trotz der Bedenken der Beklagten für wirksam und stützt seine Entscheidung auf einem Sachverständigengutachten. Die Beklagten legten daraufhin Berufung beim Landgericht ein.

Landgericht lehnt Berufung ab
Das Landgericht sieht ebenso wie das Amtsgericht keine durchgreifenden Argumente, um die Wirksamkeit des Testaments anzuzweifeln. Videoaufzeichnungen des Erblassers, Angaben des Notares und der Gesamteindruck sprachen zusätzlich zu dem Sachverständigengutachten lediglich für alterstypische Erscheinungen, die keine testierunfähig rechtfertigen.

Dem Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers wurde stattgegeben.

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