Veröffentlicht am: 21.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Alleinerben braucht keine Erbscheine, wenn sie das Grundbuch ändern wollen. KG – Beschluss vom 02.03.2021 – 1 W 1503/20
Die transmortale Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Transmortale Vollmacht ersetzt den Erbschein
Der Alleinerbe braucht keinen Erbschein, wenn er das Grundbuch ändern will. KG – Beschluss vom 02.03.2021 – 1 W 1503/20
Was ist eine transmortale Vollmacht?
Eine „transmortale Vollmacht“ ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Erblassers weiter besteht. Mit einer transmortalen Vollmacht können Verträge im Namen des Erblassers geschlossen oder gekündigt werden.
Außerdem kann der Erbe mit der Vollmacht Einsicht in Bankkonten nehmen und auf die Konten zugreifen.
Braucht man immer einen Erbschein, um eine Änderung des Grundbuchs vorzunehmen?
Nein. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass bei einem Alleinerben auch eine Generalvollmacht ausreichend sein kann.
Generalvollmacht und Erbschein im Vergleich
Der Erbschein ist teurer und muss zunächst von der Erbin beantragt werden. Die Vorsorgevollmacht ist flexibler und weniger kosten- und zeitintensiv.
Der Fall
Ein Erblasser hat seiner späteren Alleinerbin eine Generalvollmacht erteilt. Diese sollte ausdrücklich auch nach seinem Tod bestehen bleiben. Die Vollmacht hat er notariell beurkunden lassen. Die Erbin hat nach dem Tod des Erblassers eine Änderung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat die Änderung zunächst abgewiesen und einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis verlangt. Die Erbin legte daraufhin Beschwerde zum Kammergericht ein, welches entschied, dass die Vollmacht ausreichend sei.
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