Erbteil einer vorverstorbenen Schlusserbin
Wenn eine Schlusserbin VOR den Miterben verstirbt, geht ihr Anteil nicht automatisch an die anderen Erbberechtigten.
Wenn eine Schlusserbin VOR den Miterben verstirbt, geht ihr Anteil nicht automatisch an die anderen Erbberechtigten.
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Das OLG teilt den Nachlass zu gleichen Teilen zwischen den Schlusserben aus dem Erbvertrag und dem später eingesetzten testamentarischen Erben auf.
Der Erbanteil einer vorverstorbenen Schlusserbin wächst den verbliebenen Schlusserben aus dem Erbvertrag per se nicht an.
Der Wille des Erblassers ist stets zu berücksichtigen.
(OLG München – Beschluss vom 05.11.2020 – 31 Wx 415/17)
Immer, wenn ein Erbe wegfällt, wird sein Erbanteil weiteren Erben zugesprochen, deren Erbanteil dadurch steigt. Das nennt man in der Juristensprache Anwachsung.
Anwachsung ist juristisch begründet und kann in unterschiedlichen Rechtsbereichen aus den verschiedensten Gründen vorkommen.
Ein Erbvertrag wirkt verbindlich für die beteiligten Personen. Ein vor dem Erbvertrag errichtetes Testament – ebenso wie ein später errichtetes Testament – sind unwirksam.
Der Erbvertrag dominiert und sichert den in dem Erbvertrag eingesetzten Erben ihre Erbenstellung.
Im vorliegenden Fall legt ein durch Testament festgesetzter Erbe gegen einen Erbschein, der zugunsten eines zuvor errichteten Erbvertrages ausfällt, Beschwerde beim OLG ein.
1979 hat ein Ehepaar einen Erbvertrag aufgesetzt. Die Eheleute setzten sich gegenseitig als alleinige Erben des anderen im Fall des Todes ein.
Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten soll die Tochter der Ehefrau und die beiden Töchter des Ehemannes aus erster Ehe die Schlusserben bilden.
Der Ehemann verstirbt und die Tochter der Ehefrau vorverstirbt.
Die Ehefrau errichtet 2009 ein Testament und setzt die neue Person A als ihren neuen alleinigen Erben ein.
Die Ehefrau stirb: Wer erbt?
Die Töchter des Ehemannes beantragen auf Grundlage ihrer Schlusserbenposition aus dem Erbvertrag einen Erbschein beim Nachlassgericht.
Auf Grund des Erbvertrages stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus.
Erbvertrag ist stärker als Testament
Das Nachlassgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verfügungen eines Erbvertrages bindend wirken und nicht durch ein Testament abänderbar sind. Weiterhin sei der Erbteil der vorverstorbenen Tochter der Ehefrau, den beiden verbliebenen Schlusserbinnen „angewachsen“.
Person A legt daraufhin Beschwerde beim OLG ein.
Der letzte Wille: Kann Person A wirksam erben?
Die Beschwerde hat Erfolg. Das OLG setzt die beiden Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag und den Erben aus dem Testament zu gleichen Teilen als Erben ein.
Nach Auffassung des OLG ist der Erbteil der vorverstorbene Schlusserbin der Ehefrau nicht den beiden lebenden Schlusserbinnen des Ehemannes angewachsen.
Nach Auslegung des Erbvertrages stellt das OLG klar, dass gerade dieser Teil durch das Testament wirksam neu vergeben werden kann.
Der Erbvertrag dient dazu, die Erbenstellung der eingesetzten Schlusserben des jeweiligen Ehegatten auch nach dessen Tod zu sichern.
Eine Abänderung bezüglich des für den eigenen Erbteil eingesetzten Schlusserben fällt jedoch nicht darunter.
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