Streitigkeiten führen zum ersten Widerruf
Zwei Jahre nach der Bevollmächtigung kam es zwischen einem Bevollmächtigten und dem ebenfalls bevollmächtigten Stiefsohn zu Unstimmigkeiten. Der Bevollmächtigte widerrief die Vollmacht gegenüber dem Stiefsohn und forderte mit anwaltlichen Schreiben die Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Der Stiefsohn reagierte nicht.
Zweiter Widerruf durch den Vollmachtgeber
Weitere zwei Jahre später schaltete sich der Vollmachtgeber ein und widerrief seine gegenüber dem Stiefsohn erteilte Vollmacht. Auf die Aufforderung zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde reagierte der Stiefsohn abermals nicht. Der Vollmachtgeber legte Klage auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde vor dem Landgericht ein.
Schnelle Einigung vor dem Landgericht
Vor dem Landgericht einigten sich die Parteien schnell darauf, dass der Stiefsohn die Vollmachtsurkunde zurückzugeben hat und der Rechtsstreit für erledigt zu erklären sei. Das Landgericht hatte jedoch noch zu klären welche Partei für die Verfahrenskosten aufkommen muss. In einer Kostenentscheidung entschied das Landgericht, dass der Stiefsohn die Kosten zu tragen habe. Der Stiefsohn habe vor dem Verfahren nicht auf den Widerruf und die Aufforderung des Klägers reagiert und dadurch die Kosten kausal verursacht
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
Der Stiefsohn legte gegen die Kostenentscheidung ein, dass der Vollmachtgeber/Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen war und somit kein wirksamer Widerruf vorlag, auf den er hätte eingehen müssen. Das OLG gab der Beschwerde statt und verwies die Kosten auf den Kläger.
Kein wirksamer Widerruf
Weder habe der Vollmachtgeber, noch der Mitbevollmächtigte die gegenüber dem Stiefsohn erteilte Vollmacht wirksam widerrufen. Ein Mitbevollmächtigter sei regelmäßig zu keinem Zeitpunkt berechtigt, einem anderen Mitbevollmächtigten die Vollmacht zu entziehen. Anderenfalls käme es nur darauf an, wer wem die Vollmacht am schnellsten entzieht, um allein Bevollmächtigter zu sein. Zudem würde eine solche Konstellation den Willen der Vollmachtgeber unterlaufen. Dem Vortrag, wonach der Kläger geschäftsunfähig gewesen sein, wurde nicht widersprochen. Das OLG musste davon ausgehen, dass auch durch den Vollmachtgeber kein wirksamer Widerruf stattfand.