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Erbschaftssteuer

Wer erbt oder Schenkungen erhält, muss Steuern zahlen.
Mit kleinen Tipps und Tricks lassen sich jedoch – ganz legal – erhebliche Beträge sparen.

Kann man Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer senken?

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Wer erbt oder eine Schenkung erhält, muss Steuern zahlen.
Mit kleinen Tipps und Tricks lassen sich jedoch – ganz legal – erhebliche Beträge sparen. Zum Teil kann die Zahlung einer Steuer auch komplett vermieden werden.
Deshalb wird die Erbschaftssteuer im Volksmund auch häufig als “Dummensteuer” bezeichnet.

  • Es lohnt sich, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Erb- und Schenkungssteuer gleich behandelt

Wer ein größeres Vermögen oder Erbe erhält, muss Steuern zahlen.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer werden dabei weitestgehend gleich behandelt.
Ob und in welcher Höhe eine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, hängt ab

  • vom Grad der Verwandtschaft
  • von der Höhe des Erbes.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer bemisst sich nach der Steuerklasse des Erben:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder und deren Nachkommen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner
  • Steuerklasse III: Onkel, Tanten, Lebensgefährten, sonstige Personen

Wer zahlt Erbschaftssteuern?

Ein Erbe muss keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn die Höhe des Erbes unterhalb des gesetzlichen Freibetrags liegt.
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad:

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Urenkel: 100.000 €
  • Sonstige Personen: 20.000 €

Sieben Tipps zur Reduzierung der Erbschaftssteuer

Auch wenn die Höhe des Erbes über dem gesetzlichen Freibetrag liegt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu reduzieren oder sogar ganz zu umgehen:

1. Aufteilung des Nachlasses
Wenn die Höhe des Nachlasses den Freibetrag übersteigt, ist es sinnvoll, dass der Erblasser das Erbe auf mehrere Erben aufteilt.
Die Erben müssen nur Erbschaftssteuer zahlen, wenn der eigene Erbteil ihren Freibetrag überschreitet. Der Erblasser hat also die Möglichkeit, das Erbe in seinem Testament so aufzuteilen, dass auch bei einem hohen Vermögen keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

2. Vorzeitige Schenkungen
Die Erbschaftssteuer kann auch durch lebzeitige Schenkungen verringert werden.
Bei einer Schenkung, die den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, muss zwar auch eine Schenkungssteuer gezahlt werden, jedoch kann der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden.
Beispiele: Ein Kind kann also alle 10 Jahre eine Summe in Höhe von 400.000 € entgegennehmen, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt. Entsprechendes gilt für den Ehegatten, dieser kann alle 10 Jahre Schenkungen in Höhe von 500.000 € entgegennehmen, ohne dass er steuerlich belastet wird.

3. Supervermächtnis
Oftmals setzen Ehegatten ein gemeinsames Testament in Form eines Berliner Testaments auf. Dieses hat aus steuerlicher Sicht einige Nachteile. Der hinterbliebene Ehegatte wird zunächst Alleinerbe und muss die gesamte Erbschaft versteuern.
Die Freibeträge etwaiger Kinder bleiben jedoch ungenutzt.
Um diese Nachteile zu umgehen, können die Ehegatten ein sog. “Supervermächtnis” vereinbaren: Bei einem Supervermächtnis setzt der Erblasser, wie beim Berliner Testament, seinen Ehegatten als Alleinerben ein.
Zudem wird aber ein Vermächtnis zugunsten des Kindes angeordnet. Der hinterbliebene Ehegatte soll über die Art, Höhe, und den Zeitpunkt des Vermächtnisses bestimmen.
Die steuerlichen Freibeträge werden also ausgenutzt.

4. Die Familie vergrößern
Die Erbschaftssteuer kann auch umgangen werden, indem man zu seinen Erben ein Verwandtschaftsverhältnis herstellt. Dies kann durch Heirat oder Adoption geschehen.
Wenn ein Alleinstehender seine Lebensgefährtin heiratet, erhöht sich der Freibetrag von 20.000 € auf 500.000 €.
Bei der Adoption einer nahestehenden Person erhöht sich Freibetrag auf den eines leiblichen Kindes. (s.u.: Adoption)
Für die Schenkungssteuer gilt das Gleiche.

5. Verschenken von Immobilien
Für eine Immobilie fällt die Erbschaftssteuer nur unter besonderen Bedingungen an. Die Erbschaftssteuer entfällt, wenn der Ehegatte oder die Kinder des Verstorbenen mindestens 10 Jahre in der Immobilie leben.
Zudem müssen die Erben spätestens sechs Monate nach dem Erbfall in die Wohnung oder das Haus eingezogen sein. Bei einem früheren Auszug oder einer Vermietung der Immobilie muss die Erbschaftssteuer im Nachhinein noch gezahlt werden.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Erben nachweisen können, dass ein Verkauf oder eine Vermietung aus zwingenden Gründen notwendig war.
Die Erbschaftssteuer kann auch durch eine lebzeitige Schenkung umgangen werden.
Der Erblasser kann mit dem Beschenkten einen Nießbrauch vereinbaren. Dadurch wird die Immobilien zwar durch die Schenkung übereignet, aber dem Erblasser steht weiterhin der Nutzen (selbst oder durch von ihm bestimmte Dritte wie Mieter) zu.

6. Adoption
Das Adoptivkind ist den leiblichen Kindern des Erblassers gleichgestellt. Die adoptierte Person erhält hieraus einen erheblichen Steuervorteil. Sie rutscht in eine bessere Steuerklasse und erhält einen höheren gesetzlichen Erbschaftssteuerfreibetrag.

  • Steuerklasse: Die adoptierte Person steigt von Steuerklasse II in Steuerklasse I auf.
  • Freibetrag: Der Erbschaftssteuerfreibetrag der adoptierten Person erhöht sich von 20.000 € auf 400.000 €.

Unterschiede zwischend der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen
Der Minderjährige wird bei der Adoption in das Familienverhältnis aufgenommen. Zwischen dem Kind und den übrigen Verwandten entsteht ab diesem Zeitpunkt auch ein Verwandtschaftsverhältnis, aus dem weitere Erbansprüche hervorgehen können.
Der Minderjährige verliert hingegen alle Erbrechtsansprüche hinsichtlich der ehemaligen Familie.
Bei der Adoption eines Erwachsenen erhält die adoptierte Person nur einen Erbanspruch gegenüber den Adoptiveltern. Zu den Verwandten der Adoptiveltern entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis.
Zudem behält er sein Erbrecht hinsichtlich seiner leiblichen Verwandten.

Weiterlesen im Blog: Erbschaftssteuer reduzieren durch Adoption

7. Gründung einer gemeinnützigen Stiftung
Wer eine gemeinnnützige Stiftung gründet, kann sein Vermögen steuerbegünstigt und vor allen Dingen schenkungs- und erbschaftssteuerfrei in diese Stiftung einbringen. Die Höhe des eingebrachten Vermögens spielt hierbei keine Rolle.
Das Gleiche gilt auch für Schenkungen oder Erbschaften an gemeinnützige Organisationen.

8. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Wenn Erbe und Erblasser bereit sind, komplett nach Österreich oder in die Schweiz umzuziehen und dort mindestens fünf Jahre zu leben, zahlen sie gar keine Erbschaftssteuer. Erbschaftssteuer ist in Österreich unbekannt. Einige Schweizer Kantone gewähren Erbschaftssteuerbefreiungen.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind in der Schweiz überall von der Erbschaftssteuer befreit.

  • In einigen Kantonen zahlen auch die Kinder des Erblassers keine Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuern sparen durch die Nachfolgestrategie

Wir überprüfen für Unternehmer gern deren Nachfolgeplanung, wenn sie z.B. bislang von Hausanwälten, Steuerberatern, Versicherungen, Treuhand, Banken oder Verbänden durchgeführt wurde.
Ein Fachanwalt für Erbrecht kennt und erkennt rechtliche Aspekte auch dort, wo andere Berater keine vermuten.

Fazit

Die Erbschaft sollte so früh wie möglich geplant werden.
Das schafft nicht nur Sicherheit, sondern spart auch Erbschaftssteuer.
Die Steuer entsteht automatisch mit dem Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung.
Dann ist es zu spät, um noch etwas zu ändern.