Veröffentlicht am: 31.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testamentsvollstrecker muss Anweisungen der Erben befolgen

Der Testamentvollstrecker muss den Anweisungen des Erblassers Folge leisten. Ansonsten können die Erbberechtigten den Testamentvollstrecker entlassen.

Entlassung eines Testamentsvollstreckers: Nicht befolgte Anweisungen

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Der Testamentvollstrecker muss den Anweisungen des Erblassers Folge leisten. Ansonsten können die Erbberechtigten den Testamentvollstrecker entlassen. OLG Rostock, 25.07.2018 (3 W 158/17)

Was ist ein Testamentvollstrecker?

Der Testamentvollstrecker erfüllt die Aufgaben, die der Erblasser ihm in seinem Testament aufgibt. Der Testamentvollstrecker verwaltet den Nachlass und hat die „Erbauseinandersetzung“ zu bewirken.
Der Testamentvollstrecker muss ein Nachlassverzeichnis anfertigen.

  • Der Testamentvollstrecker erhält dafür Geld.

Wann kann jemand einen Testamentvollstrecker entlassen?

Der Testamentvollstrecker muss einen sog. „groben Fehler“ machen (§ 2227 BGB). Ob ein Testamentvollstrecker entlassen werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Folgende Beispiele rechtfertigen die Entlassung des Testamentsvollstreckers:

  • Der Testamentvollstrecker muss unfähig sein, seinen Aufgaben nachzukommen.
  • Der Testamentvollstrecker braucht zu lange für das Nachlassverlassverzeichnis.
  • Der Testamentvollstrecker kommt seinen Aufgaben trotz Aufforderungen nicht nach.
  • Vertrauen zu dem Testamentvollstrecker reicht nicht aus.

Wer kann den Testamentvollstrecker entlassen?

Jeder kann die Entlassung bei dem Nachlassgericht beantragen, der ein rechtliches Interesse daran hat, wie die Testamentsvollstreckung geführt wird. Das sind Personen, die mit dem Nachlass in Kontakt geraten.

Was ist ein Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück.
Der Begünstigte erhält die Erlaubnis, das Grundstück vollumfänglich zu nutzen.
Das Grundstück gehört aber nicht dem Begünstigten.

  • Die Nutzung des Nießbrauchs umfasst auch das Recht, Mieterträge einzuziehen oder die Immobilie selbst vollständig zu nutzen.

Der Fall

Der Erblasser hat die Tochter seiner Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt und seine Lebensgefährtin mit einem Nießbrauch absichern wollen.
Der Erblasser hat in seinem Testament verfügt, dass mit seinem Tod ein Nießbrauch bei mehreren Grundstücken eingetragen werden soll.
Der Erblasser hat einen Testamentvollstrecker bestimmt und ihm aufgegeben, den Nießbrauch einzutragen.
Der Testamentvollstrecker hat sich mehrmals geweigert, diese Eintragung vorzunehmen.
Die Lebensgefährtin hat beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung gestellt.

Das Amtsgericht Stralsund und das Oberlandesgericht Rostock haben die Entlassung bestätigt.

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