Der Erbe muss für verschiedene Schulden des Erblassers haften. Die verschiedenen Schuldarten können in drei Kategorien eingeteilt werden:
Dies sind Schulden, die mit dem Erbfall entstehen. Also zum Beispiel ein im Testament angeordnetes Vermächtnis oder Pflichtteilsansprüche.
Dies sind Schulden, die durch die Abwicklung des Erbfalls entstehen. Also beispielsweise Kosten für die Testamentseröffnung oder Kosten für die Nachlassverwaltung.
Der Erbe hat verschiedene Möglichkeiten, um seine Haftung zu begrenzen.
Wenn der Erbe frühzeitig erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss aber binnen 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft erfolgen.
Auch nach der Annahme der Erbschaft bestehen noch Möglichkeiten die Haftung zu beschränken. Erhebt der Erbe die Dreimonatseinrede, so kann er die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten binnen der ersten drei Monate nach Annahme des Erbes verweigern. Diese drei Monate sollte der Erbe nutzen, um sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Anschließend kann er bei Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Das Aufgebotsverfahren ist eine weitere Möglichkeit die Haftung zu beschränken. Hierbei werden die Gläubiger des Erblassers aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe kann dann gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
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