Veröffentlicht am: 10.10.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Haftungsrisiken für Erben

Eine Erbschaft muss nicht immer finanziell vorteilhaft sein. Oftmals geht mit ihr auch ein Haftungsrisiko für den Erben einher. Wenn der Nachlass des Erblassers überschuldet ist, kann es sein, dass der Erbe mit seinem Privatvermögen haften muss.

Für welche Schulden ist der Erbe haftbar?

Der Erbe muss für verschiedene Schulden des Erblassers haften. Die verschiedenen Schuldarten können in drei Kategorien eingeteilt werden:

  1. Erblasserschulden

    Dies sind solche Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten durch vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten aufgenommen hat.

  2. Erbfallschulden

    Dies sind Schulden, die mit dem Erbfall entstehen. Also zum Beispiel ein im Testament angeordnetes Vermächtnis oder Pflichtteilsansprüche.

  3. Nachlasskostenschulden

    Dies sind Schulden, die durch die Abwicklung des Erbfalls entstehen. Also beispielsweise Kosten für die Testamentseröffnung oder Kosten für die Nachlassverwaltung.

Wie kann der Erbe dem Haftungsrisiko entgehen?

Der Erbe hat verschiedene Möglichkeiten, um seine Haftung zu begrenzen.

  1. Ausschlagung des Erbes

    Wenn der Erbe frühzeitig erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss aber binnen 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft erfolgen.

  2. Dreimonatseinrede

    Auch nach der Annahme der Erbschaft bestehen noch Möglichkeiten die Haftung zu beschränken. Erhebt der Erbe die Dreimonatseinrede, so kann er die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten binnen der ersten drei Monate nach Annahme des Erbes verweigern. Diese drei Monate sollte der Erbe nutzen, um sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Anschließend kann er bei Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

  3. Aufgebotsverfahren

    Das Aufgebotsverfahren ist eine weitere Möglichkeit die Haftung zu beschränken. Hierbei werden die Gläubiger des Erblassers aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe kann dann gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, seine Haftung
    auf den Nachlass beschränken.

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