Veröffentlicht am: 12.11.2023 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Sorgeberechtigten Eltern verwalten den Nachlassgegenstände für das erbberechtigte Kind.
Minderjährige im Erbrecht: Regeln und Risiken
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Wer ist minderjährig?
Minderjährig sind alle Personen bis zu ihrem 18. Geburtstag. Zudem ist zwischen
- Geschäftsunfähigkeit (Personen zwischen 0 und 6 Jahren) und
- beschränkter Geschäftsfähigkeit (Personen zwischen 7 und 18 Jahren) zu unterscheiden.
Vermögensschutz für minderjährige Erbberechtigte
Inwieweit können und müssen Eltern über das Erbe eines minderjährigen Kindes verfügen? Minderjährige Erben können noch nicht selbst über ihr Vermögen bestimmen. In solchen Fällen müssen die sorgeberechtigten Eltern den Nachlass verwalten. Die Eltern des Minderjährigen dürfen lediglich Entscheidungen über den Nachlass treffen, die
- wirtschaftlich sinnvoll und
- im Sinne des Erben sind.
Einschränkung der Verfügungsmacht
Dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Eltern sind jedoch einige Grenzen gesetzt.
Kein Eigennutz
Die Eltern dürfen das Erbe des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Die Verfügungen müssen immer im Sinne des Kindes geschehen.
Aufbewahrungs- und Anlegepflicht
Eine Erbschaft kann aus Sachwerten und Geldwerten bestehen. Sachwerte müssen von den Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes aufbewahrt werden. Geldwerte dürfen hingegen nicht bloß aufbewahrt werden, sondern müssen zwingend angelegt werden.
Keine unentgeltliche Minderung
Die Eltern dürfen keine unentgeltlichen Verfügungen treffen. Sie dürfen das Erbe weder verschenken noch spenden.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Einige andere Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn das Familiengericht diese genehmigt. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind zum
Beispiel:
- Geschäfte über Immobilien
- Darlehensgeschäfte
- Verträge, die zwischen den Eltern und dem Kind geschlossen werden (sog. Insichgeschäfte)
- Erbauseinandersetzungen
Bestandsverzeichnis
Bei einem Erbe, welches 15.000 € übersteigt, sind die Eltern verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis aufzustellen.
Dieses soll dazu dienen, dass das Familiengericht einen Überblick über das geerbte Vermögen und über die Verfügungen der Eltern erhält.
Was passiert nach der Volljährigkeit des Kindes?
Sobald das Kind volljährig wird, kann es selbst über das Vermögen bestimmen. Bei Schulden ist die Haftung des nun Volljährigen jedoch beschränkt.
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